Es geht um die persönliche Altersvorsorge. Seit 2002 ist mit dem Altersvermögensgesetzt (AVmG) die Möglichkeit geschaffen worden, die private Altersvorsorge zu stärken. Es war die Zeit wo der Arbeitsminister meinte, dass mit  einer neuen mit öffentlichen Mitteln geförderten gesetzlichen Regelung,  ein weitere  Säule in der Rentenversicherung geschaffen werden könnte. Der Volksmund nennt diesen Zweig der privaten (staatlich unterstützten) Altersvorsorge nach dem Namen des Ministers "Riesterrente". 

    Das Projekt "Riesterrente" ist allerdings aus vielen Gründen nicht von dem Erfolg gekrönt worden, den sich die Politik gewünscht hat. Ein Grund für den mangelnden Erfolg war, dass die angebotenen Produkte nicht dem von den Anbietern versprochenen Erfolg entsprachen. So gibt es zwar heute um die 16 Millionen Riesterverträge, davon sind aber bereits rund 4 Millionen nicht mehr aktiv (ruhiggestellt). Das Problem des niedrigeren Rentenniveaus der Geringverdiener konnte zudem mit dieser neuen Anlageform  nicht positiv für diesen Personenkreis verändert werden. Nun wollte die "Zurich" (Versicherung) auch noch bei laufenden Verträgen die Verzinsung nach unten verändern. Der Rechtsstreit dazu landete vor dem Landgericht Köln.  Das Urteil hat für Aufmersamkeit gesorgt.

    Der Sachverhalt: Die Zurich hatte einem Versicherten mitgeteilt, dass sie aufgrund der langjährigen Niedrigzinsphase den Rentenfaktor verringen müsse. D. h. von zugesagten 37 auf den Wert von 28. Dieser Faktor gibt an, wieviel Euro Monatsrente der Versicherte (Kunde) bei Renteneintritt für jeweils 10 000 Euro angespartes Fondskapital erhält. Beispiel: 60 000 Euro angespartes Kapital ergeben beim Wert 37 = 222 Euro und beim Wert von 28 = 168 Euro Rente. Es handelt sich also um eine Rentenkürzung von knapp 25%.

    So gehts nicht! So das Gericht. Eine solche Absenkung im nach hinein ist nach Auffassung des Kölner Landgerichts nicht zulässig. Die Versicherungsgesellschaft könne nicht nachträglich und einseitig die Konditionen zu ihren Gunsten anpassen. Denn eine spiegelbildliche Erhöhung des Rentenfaktors zugunsten des Kunden in guten Marktzeiten sahen die Vertragsklauseln nicht vor.  Damit aber sei das Symmetriegebot nicht beachtet, urteilten die Richter.  Deshalb sei die Absenkungsklausel unzulässig.

    Die „Zurich“ steht allerdings nicht allein mit diesem Verfahren. Der Marktführer, die „Allianz Versicherung“ senkte auch erst kürzlich ihre Rentenfaktoren ab. Das Urteil könnte einige Zehntausend Verträge betreffen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass das endgültige Urteil zum Sachverhalt erst vor dem Bundesgerichtshof gefällt werden wird. Das kann im ungünstigen Falle noch Jahre dauern.

    Wir hoffen nun, dass bei einer zukünftigen Änderung der privaten Altervorsorge, also einer Regelung die insbesondere eine Verbesserung der Renten im Niedriglohnniveau bringen soll, ein Verfahren nicht im Bereich der privaten Versicherung, sondern unter dem Dach der gesetzlichen Rentenversicherung gefunden wird.

    Hinweise:

    1. (66 Prozent alle Riester-Verträge wurden bei Versicherern abgeschlossen. Zuletzt vor allem als Fondssparpolicen)
    2. Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, grundsätzlich privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in 10a, §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.
    3. Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage ausarbeiten ließ. Anlass dafür war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert worden war.
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