Geht eine Ehe in die Brüche, werden die Rentenansprüche aus der Ehezeit je zur Hälfte unter beiden Partnern aufgeteilt. Es kommt zum Versorgungsausgleich. Nachstehend die Regelungen in Kurzfassung. Eine vollständige Beratung im Einzelfall - insbesondere über die Höhe einer etwaigen Ausgleichszahlung für abgetretene Ansprüche - bekommen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger der DRV

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Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung soll finanzielle Gerechtigkeit bei der späteren Rente gewährleisten. Ziel ist es, dem Partner, der etwa wegen der Kindererziehung während der Ehe weniger gearbeitet hat und damit weniger Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen. Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt das Familiengericht. Das gilt auch für eine gescheiterte eingetragene Lebensgemeinschaft.

So funktioniert es

Die während der Ehezeit von beiden Ex-Partnern erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung werden addiert und durch zwei geteilt. Jeder Partner bekommt die Hälfte. Für die gesetzliche Rente ermittelt die Rentenversicherung, welcher Anteil der Rentenpunkte auf dem Versicherungskonto während der Ehe gesammelt wurde. Haben beide Partner Versorgungsansprüche erworben, kommt es zum gegenseitigen Ausgleich der Anrechte – dem Hin- und Her-Ausgleich. Das heißt: Mit dem Zeitpunkt der Scheidung haben beide Ex-Partner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit – und ein eigenes Rentenkonto.

Beispiel:

Thorsten K. hat in 30 Jahren Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung 27,3879 Entgeltpunkte (= 800 Euro Rente) erwirtschaftet. Hiervon muss er die Hälfte abgeben. Seiner geschiedenen Frau Claudia K. werden also 13,6940 Entgeltpunkte (= 400 Euro) in der Rentenversicherung gutgeschrieben. Claudia K. hat als Beamtin wiederum während der Ehe 400 Euro Pension erwirtschaftet. Auch sie muss die Hälfte abgeben. Ihrem Mann werden 200 Euro Pension in der Beamtenversorgung gutgeschrieben.

Diese Ansprüche werden geteilt

Geteilt werden neben den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Ansprüche aus:

  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
  • berufsständischer Versorgung (wie von Ärzten, Apothekern, Architekten oder Anwälten),
  • betrieblicher Altersversorgung
  • Riester-Renten und Rürup-Renten
  • Renten oder Rentenanwartschaften aus einer privaten Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung (Kapitallebensversicherungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich, werden aber beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich berücksichtigt)

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Interne Teilung

Seit September 2009 werden alle Ansprüche auf Altersversorgung generell innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems aufgeteilt („Interne Teilung“). Die Deutsche Rentenversicherung rechnet dazu in Entgeltpunkten. Entgeltpunkte werden durch gezahlte Rentenbeiträge im Laufe des Lebens auf dem Rentenkonto gesammelt und bestimmen später die Rentenhöhe. Durch den Versorgungsausgleich werden die Entgeltpunkte auf dem eigenen Rentenkonto erhöht oder gemindert, je nachdem, ob der betreffende Ehepartner durch den Ausgleich mehr Entgeltpunkte erhalten oder abgegeben hat.

Externe Teilung

Nur ausnahmsweise kommt es noch zur „externen Teilung“. Dabei werden Versorgungsanrechte aus verschiedenen Versorgungssystemen miteinander verrechnet. Ist einer der beiden Partner zum Beispiel Beamter, werden die Anteile aus der Beamtenversorgung dem anderen Ex-Partner auf dem Versicherungskonto bei der Rentenversicherung gutgeschrieben. Bei der betrieblichen Altersvorsorge können Anrechte in Form von Kapitalbeträgen – also Geld – angerechnet werden. In diesem Fall rechnet die Rentenversicherung die Kapitalbeiträge in Entgeltpunkte um und schreibt sie dem Versicherungskonto gut. Bei Rentenbeginn werden die Entgeltpunkte wieder in Euro umgerechnet.

 

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Nicht immer Versorgungsausgleich

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,

  • wenn die Ehe weniger als 36 Monate gedauert hat,
  • wenn es einen notariellen Ehevertrag gibt
  • wenn beide Partner kaum Versorgungsanrechte haben
  • wenn beide Partner annähernd die gleichen Anrechte mit geringem Wertunterschied haben

Außerdem können beide Partner den Versorgungsausgleich durch Vereinbarungen entsprechend mitgestalten. Unter Umständen können Änderungen am Versorgungsausgleich im Nachhinein beantragt werden.

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Der Versorgungsausgleich wirkt sich direkt auf die Höhe der Rente aus: Wer mehr Entgeltpunkte bekommen hat, als er abgeben musste, wird am Ende mehr Rente bekommen als vor dem Versorgungsausgleich. Umgekehrt bedeutet das, dass die Rente des Ex-Partners niedriger ausfällt.

Wird die Ehe vor dem Eintritt ins Rentenalter geschieden, wirkt sich die Rentenerhöhung oder -minderung aus dem Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn aus – sofern der Beschluss des Familiengerichts rechtskräftig und wirksam geworden ist. Wer zum Zeitpunkt der Scheidung schon Rente bezieht, bekommt die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu spüren, sobald die Gerichtsentscheidung rechtskräftig ist.

Tipp: Wer Entgeltpunkte abgeben und dadurch eine Rentenminderung in Kauf nehmen muss, kann diese vor Rentenbeginn durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen.

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Durch Scheidung zum Rentenanspruch

In einigen Fällen kann durch den Versorgungsausgleich überhaupt erst ein Rentenanspruch entstehen, zum Beispiel, wenn die Ehefrau nicht berufstätig war und sich ausschließlich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat. Für einen Rentenanspruch muss sie eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllen – die Wartezeit. Weil durch den Versorgungsausgleich nicht nur Entgeltpunkte, sondern auch Wartezeitmonate auf dem Rentenkonto gutgeschrieben werden, kann dadurch die Mindestversicherungszeit erfüllt werden.

Achtung: Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zählen die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich nur dann, wenn die Erwerbsminderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist.
Zusätzliche Wartezeitmonate werden aus den im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Entgeltpunkten ermittelt. Sie dürfen allerdings – zusammen mit den Wartezeitmonaten, die bereits in der Ehe erworben wurden, – die Monate der Ehezeit nicht übersteigen.

Wichtig: Für den Ehepartner, der mehr Entgeltpunkte abgeben musste als er bekommen hat, verringern sich die Wartezeitmonate auf seinem eigenen Konto nicht!

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Keine Rentenkürzungen in Sonderfällen

Es gibt Fälle, in denen die Rente trotz Versorgungsausgleich nicht oder teilweise gekürzt wird. Zum Beispiel,

  • wenn ein Ex-Partner durch die Rentenkürzung einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ex-Partner bekäme
  • wenn es einen Hin- und Her-Ausgleich von Anrechten in verschiedenen Versorgungssystemen gegeben hat. Wann die Leistungen im jeweiligen System erbracht werden, ist unterschiedlich. Wenn Anspruch auf Leistungen besteht, diese aber noch nicht ausgezahlt werden, wird die Rente zunächst nicht gekürzt.
  • wenn der frühere, ausgleichsberechtigte Ehepartner gestorben ist und selbst höchstens 36 Monate lang Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat.

Nur auf Antrag: In den oben genannten Fällen müssen Betroffene einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Rentnerprivileg

Bis 31. August 2009 galt das alte Recht. Die für die Ehezeit ermittelten verschiedenen Versorgungsarten wurden für jeden Ehepartner gesondert zusammen gezählt. Derjenige, der mehr hatte, musste etwas abgeben. Den Hin-und-Her-Ausgleich gab es nicht. Dafür aber das Rentnerprivileg: Wenn der Ex-Partner bereits in Rente war, mehr Rentenansprüche hatte und dementsprechend einen Anteil abgeben musste, wurde seine Rente erst dann gekürzt, wenn auch der frühere Ehepartner eine Rente erhielt. Unter bestimmten Umständen gilt das Rentnerprivileg auch heute noch.

 

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 Quelle: DRV – Stand 30.11.2018

 
 
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