Es ist noch gar nicht solange her, da war es das Bestreben der KZV  den "Fesseln" der gesetzlichen Krankenversicherung zu entkommen. War das Geschäftsmodell der Zahnärzte doch auf das private Kasse machen abgestellt. Die Mitglieder der GKV standen da mit ihren - aus Sicht der Zahnärzte unattraktiven Honoraren der GKV -  einer notwendigen Maximierung der Gewinne im Wege. Wird doch für den Kreis des Personenkreises der gesetzlichen Versicherten die Höhe des Honorars zwischen den Kassen der GKV  und der KZV ausgehandelt. Und da stehen dann bei den Kassen die Interessen der Versicherten im Vordergrund. Nicht zuletzt die der zumutbaren finanziellen Belastung.
     
    Nun in Zeiten der Coronakrise (Convid 19) sind eben diese vorherigen - sollen wir sagen neoliberale Egoisten - wohl glücklich, dass ein - sagen wir einsichtiger - Gesundheitsminister dafür sorgt, dass der Personenkreis der Zahnärzte unter den Schirm der staatlichen Maßnahmen zur Abmilderung der Belastungen durch die Coronakrise schlüpfen kann.  Natürlich - so steht es in den Regeln - können die KZVen auf die Regelungen verzichten. Die angedachten Regelungen nachstehend:
     

     

    Zahnärztliche Versorgung

     

    Zahnärztinnen und Zahnärzte sind aufgrund der aktuellen Corona-Epidemie von einem massiven Fallzahleinbruch betroffen. Dieser führt zu deutlichen Umsatzrückgängen, da in den meisten KZVen die von den Krankenkassen zu zahlenden Gesamtvergütungen auf der Grundlage von Einzelleistungen berechnet werden. Gleichzeitig werden sie einen erheblichen Teil der ihnen aktuell entgangenen Leistungen und Vergütungen nach der Krise wieder aufholen können. Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen sicherzustellen und Insolvenzen zu verhindern, sind kurzfristig Liquiditätshilfen erforderlich. Diese sind wie folgt auszugestalten:

    • •Die auszuzahlende Gesamtvergütung für das Jahr 2020 wird auf 90 Prozent des in 2019 erreichten Niveaus festgeschrieben.
    • •Um die Zielgenauigkeit der Zahlungen zu gewährleisten, hat die betreffende KZV im Benehmen mit den Krankenkassen im Verteilungsmaßstab der Gesamtvergütung zeitnah geeignete Regelungen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung vorzusehen.
    • •Ergibt sich bei der Schlussabrechnung 2020 erwartungsgemäß eine Differenz zwischen den von den Krankenkassen geleisteten Zahlungen und den tatsächlich abgerechneten Leistungen, verbleiben 30 Prozent zur Abmilderung der langfristigen Folgen der Corona-Epidemie bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Zum Ausgleich der restlichen Überzahlung haben die KZV und die Krankenkassen eine Vereinbarung miteinander ab zu schließen, die einen Ausgleich der Differenz in 2021 und 2022 vorsieht.

    •Eine Anrechnung anderer in Anspruch genommener Unterstützungsmaßnahmen, wie der Soforthilfe für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld, ist aufgrund der Rückzahlung bzw. Verrechnung der gezahlten Liquiditätshilfen nicht erforderlich.

    •KZVen können auf die Anwendung des beschriebenen Ausgleichsmechanismus verzichten (opt-out).

     

     

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