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Das BMG hat Eckpunkte für eine Reform der Pflegeversicherung ab dem Jahre 2021 vorgelegt. Neben Institutionen aus dem Bereich der Sozialversicherung hat auch der vdek sich mit Eckpunkten der beabsichtigten Reform auseinandergesetzt. Die Gedanken geben wir nachstehend zur Kenntnis.

 

Pflegeversicherung neu denken: Eckpunkte der Pflegereform 2021

 

Fast 25 Jahre nach Einführung der Pflegeversicherung in Deutschland ist es an der Zeit die grundle­genden Strukturen zu überdenken und zukunftsfest zu machen. Dabei gilt es Folgendes zu berück­sichtigen:

  • Demographisch bedingt steigt die Zahl der Menschen, die Pflege benötigen, auch in den nächsten Jahren weiter an. Wir brauchen damit mehr Menschen, die pflegebedürftige Men­schen beruflich und in der Familie pflegen und betreuen.
  • Die Coronakrise hat noch einmal deutlich gemacht wie wichtig es ist, den mit der Konzer­tierten Aktion Pflege (KAP) begonnenen Weg der besseren Unterstützung der beruflich Pfle­genden konsequent weiter zu beschreiten und die Arbeitsbedingungen weiter zu verbessern.
  • Die Angehörigen leisten einen bedeutsamen Anteil der Pflege. Damit auch in Zukunft viele von ihnen weiter unterstützen können, braucht es neben der Anerkennung dieses großarti­gen Einsatzes eine Anhebung der Leistungsbeträge sowie mehr Möglichkeiten, diese flexib­ler in Anspruch zu nehmen.
  • Bessere Pflege kostet Geld. Das darf aber nicht dazu führen, dass immer mehr Pflegebedürf­tige durch steigende Eigenanteile finanziell überfordert werden.

Die Pflegereform 2021 setzt deshalb auf folgende zentrale Maßnahmen:

1.      Die stationäre Pflege verbessern: Pflegebedürftige und Angehörige spürbar entlasten, verblei­bende Kosten transparenter und planbarer machen, bei der Suche nach Pflegeplätzen helfen

  • Der pflegebedingte Eigenanteil, der für die Pflege in stationären Einrichtungen von den Be­troffenen aufgebracht werden muss, wird auf maximal 700 Euro pro Monat und auf längs­tens 36 Monate begrenzt. Das führt zu spürbaren Entlastungen, sorgt für Planbarkeit und stellt ein hohes Maß an Transparenz sicher.
  • Gemäß § 9 SGB XI sind die Länder für die Förderung der Investitionskosten zuständig. Sie setzen diesen Auftrag um, indem sie künftig verbindlich zur Entlastung der Pflegebedürfti­gen und ihrer Angehörigen beitragen: Sie gewähren einen monatlichen Zuschuss zu den In­vestitionskosten in Höhe von 100 Euro für jeden vollstationär versorgten Pflegebedürftigen. Dies ist auch deswegen angemessen, weil die Bundesländer bei der Sozialhilfe durch die De­ckelung der Eigenanteile um rd. 1 Mrd. Euro entlastet werden.
  • Pflegebedürftige und ihre Angehörigen werden bei der Suche nach freien Plätzen in Pflege­einrichtungen künftig durch eine Internetplattform unterstützt, an die die Pflegeeinrich­tungen ihre freien Kapazitäten und Angebote tagesaktuell melden.

2.      Die Pflege zu Hause stärken: Leistungen erhöhen und bedarfsgerechter nutzbar machen, Fehlanreize beseitigen und Versorgung effizienter gestalten

  • Höhere Leistungsbeträge: Um die häusliche Pflege zu stärken und die gestiegenen Kosten der letzten Jahre auszugleichen, werden die ambulante Pflegesachleistung, das Pflegegeld sowie die Tagespflege zum 1. Juli 2021 um 5 Prozent und ab 2023 regelhaft jährlich in Höhe der Inflationsrate angehoben. Auch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel steigt die Pauschale von 40 auf 60 Euro im Monat.
  • Flexibler kombinierbare Leistungen: Aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungs­pflege wird als Entlastungsbudget ein Gesamtjahresbetrag in Höhe von jährlich 3.300 € ge­bildet. Die bisher vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege von Angehörigen ver­langte Vorpflegezeit von 6 Monaten wird abgeschafft. Das ermöglicht Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die Leistungen noch bedarfsgerechter nutzen können.
  • Verhinderungspflege zielgenau ausgestalten: Zudem soll ein Teil der Leistung der Verhinde­rungspflege für die Ersatzpflege während einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Für die stundenweise Inanspruchnahme stehen deshalb ab dem 1. Juli 2022 maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung.
  • Bedarfsgerechtere Versorgung zu Hause: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen sich künftig flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen kön­nen, die sie wirklich benötigen. Es soll in ihrer Entscheidung liegen, ob sie Leistungskom­plexe und/oder Zeitkontingente für die Leistungserbringung wählen. Das ermöglicht Pflege­bedürftigen eine individuell auf ihre jeweilige Pflegesituation zugeschnittene Gestaltung und Zusammenstellung von Leistungen.
  • Pflege zu Hause: Pflegebedürftige Menschen werden vielfach auch durch ausländische, überwiegend osteuropäische Kräfte unterstützt, die mit ihnen im Haushalt leben. Bei Be­schäftigung einer 24-Stunden-Betreuungsperson im eigenen Haushalt soll es unter be­stimmten Bedingungen, analog zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag, möglich sein, den Anspruch auf Umwandlung von bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrag zu nutzen.
  • Effizienzreserven im Hinblick auf eine knappe Zahl an Pflegekräften nutzen: Um einen res­sourcenschonenden, effizienten Einsatz ambulanter Dienste zu gewährleisten, sollen z. B. bei der Festlegung von Einzugsgebieten in den Versorgungsverträgen der Pflegedienste ver­stärkt die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Damit wird auch die Rolle kom­munaler Akteure in der Pflege gestärkt. Zudem sollen ambulante Pflegedienste künftig bei der Erbringung und Abrechnung von Leistungen der Pflege- und der gesetzlichen Kranken­versicherung von Bürokratie entlastet werden.
  • Fehlanreize im Versorgungssystem beseitigen: Anbieter setzen mittlerweile immer häufiger auf Projekte, die betreutes Wohnen mit dem Angebot von Tagespflege kombinieren. Ältere Menschen erhoffen sich durch diese neuen Wohnformen mehr individuelle Freiheit sowie eine geringere finanzielle Belastung, ohne Abstriche in der Versorgungssicherheit machen zu müssen. Studien zeigen jedoch, dass diese Hoffnung nicht selten spätestens bei Eintritt höheren Unterstützungsbedarfs trügerisch ist. Die Attraktivität für Anbieter solcher Modelle ergibt sich häufig aus der Kombination aller im ambulanten Bereich möglichen Leistungen in einem vermeintlich stationären Pflegesetting, ohne jedoch die Anforderungen eines klas­sischen Pflegeheims erfüllen zu müssen. Um die Nutzung solcher Versorgungsformen nicht unangemessen zu privilegieren, sollen bei Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesach- und/oder Geldleistungen die Leistungen der Tagespflege ab dem 1. Juli 2022 auf 50 Prozent begrenzt werden.

3.    Pflegebedürftigkeit vermeiden: Rehabilitation Älterer spürbar stärken, Kurzzeitpflege quali­fizieren und besser vergüten

  • Geriatrische Rehabilitation besser nutzen: Die Kosten für Maßnahmen der geriatrischen Re­habilitation für gesetzlich Versicherte über 70 Jahre sollen in Zukunft zur Hälfte von der so­zialen Pflegeversicherung getragen werden. Damit setzen wir wesentliche Impulse für die Krankenkassen, ihren älteren Versicherten mehr Rehabilitationsmaßnahmen anzubieten. Geriatrische Rehabilitation kann helfen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verzö­gern, sie kann weitere Verschlimmerungen verhindern und gesellschaftliche Teilhabe si­chern. Das nützt den betroffenen Menschen, und es trägt zur Nachhaltigkeit der Pflegeversi­cherung bei.
  • Kurzzeitpflege stärken: Pflegebedürftige sollen nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer akuten häuslichen Krisensituation oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen einen qualifizierten Kurzzeitpflegeplatz nutzen können. Die Pflegeselbstverwaltung wird deshalb verpflichtet, bessere Rahmenbedingungen für die Aushandlung wirtschaftlich tragfähiger Vergütungen und qualitätsgesicherter Leistungserbringung zu schaffen. Die Pflegeversiche­rung wird die Stärkung der Kurzzeitpflege unterstützen, um eine finanzielle Überforderung der Betroffenen zu verhindern. Darüber hinaus wird eine neue Leistung „Übergangspflege nach Krankenhausbehandlung“ in der GKV eingeführt.

4.      Beruflich Pflegende stärken: Bessere Bezahlung, mehr Stellen und mehr Verantwortung - Umsetzung der Konzertierten Aktion Pflege

  • Die Entlohnung entsprechend Tarif für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen soll künftig Voraussetzung für die Zulassung zur Versorgung werden.
  • Zur schrittweisen Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der Altenpflege sollen, flankiert durch den in der KAP vereinbarten Roadmapprozess mit den relevanten Akteuren, mit der Pflegereform die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Im Ent­wurf für ein Versorgungsverbesserungsgesetz ist im Vorgriff darauf bereits ein Sonderpro­gramm für die Finanzierung von bis zu 20.000 zusätzliche Pflegehilfskraftstellen in den voll­stationären Einrichtungen vorgesehen.
  • Gut ausgebildete Pflegefachpersonen, die Tag für Tag qualifizierte, anspruchsvolle Arbeit leisten, sollen in der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen Berufen des Ge­sundheitswesens gestärkt werden. Sie sollen mehr Verantwortung in der Versorgung über­nehmen können und in geeigneten Bereichen (z.B. Pflegehilfsmittel) eigenständige Verord­nungsbefugnisse erhalten. Zudem sollen die Regelungen zu Modellvorhaben zu Heilkunde­übertragung gangbar gemacht werden.
  • Wir werden ein Modellprogramm für den Einsatz der Telepflege gesetzlich verankern. Tele­pflege kann einen Beitrag für eine bessere und effizientere Versorgung leisten, pflegende Angehörige entlasten und neue Aufgabenfelder auch für gesundheitlich beeinträchtigte be­ruflich Pflegende eröffnen.

5.      Nachhaltigkeit und Demografiefestigkeit fördern: Ausbau intergenerativer Elemente, Stär­kung der privaten und betrieblichen Vorsorge

Der demografische Wandel bleibt für die umlagefinanzierte Soziale Pflegeversicherung nicht folgenlos: Künftig werden mehr Pflegebedürftigen weniger Beitragszahler*innen gegenüberste­hen. Nachhaltigkeit und Demografiefestigkeit der Pflege müssen daher gestärkt werden. Dafür braucht es einen Mix unterschiedlicher Maßnahmen:

  • Die Ansparphase des Pflegevorsorgefonds wird durch weitere Einzahlungen auch nach dem beizubehaltenden Auszahlungsbeginns ab dem Jahr 2035 bis zum Jahr 2050 zeitlich deutlich verlängert.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2001 die besondere Bedeu­tung von Familien mit Kindern für die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme hervorgehoben und gefordert, dies im Finanzierungssystem der Pflegeversicherung zu be­rücksichtigen. Um die Demografiefestigkeit der Sozialen Pflegeversicherung weiter zu stär­ken, wird der im Jahr 2005 eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Beitragssatz­punkte erhöht; die dadurch eingenommenen Mittel werden dem Pflegevorsorgefonds zuge­führt.
  • Zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung im Alter und zur Stärkung der Eigen­vorsorge sollen die staatliche Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge deutlich erhöht (Erhöhung der Zulage abhängig von der Höhe des vom Versicherten selbst zu tragenden Be­trag von heute 5 auf dann bis zu 15 Euro/Monat) und ergänzend neue Vorsorgeprodukte ge­fördert werden, die auf die Deckung der verbleibenden Eigenanteile insbesondere bei statio­närer Pflege zielen. Die Möglichkeiten zur Kooperation von Kranken- und Pflegekassen mit Angeboten privater Kranken- und Pflegezusatzversicherungen sollen ausgebaut werden.
  • Der Tarifabschluss in der chemischen Industrie hat gezeigt, dass auch die betriebliche Pfle­gevorsorge einen wichtigen Beitrag zur ergänzenden Absicherung des Pflegerisikos leisten kann. Diesen Ansatz wollen wir stärken, indem entsprechende betriebliche Lösungen künf­tig ähnlich staatlich gefördert werden wie die betriebliche Altersvorsorge und ihre Einbezie­hung in die staatliche Vorsorgeförderung ermöglicht wird.

6.    Systemgerechte Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben

Die Pflegereform 2021 stellt die Finanzierung der Pflege insgesamt auf eine neue, zukunftsfeste Grundlage: Sie kombiniert dazu Maßnahmen, die die Effizienz der Versorgung erhöhen, Fehl­entwicklungen beseitigen, die Generationengerechtigkeit erhöhen und die private Vorsorge stärken. Die Pflegeversicherung leistet im Rahmen der sozialen Absicherung elementarer Le­bensrisiken einen wichtigen Beitrag. Wie andere Sozialversicherungszweige auch, erbringt sie Leistungen, deren Finanzierung gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist.

  • Wie für Zeiten der Kindererziehung übernimmt deshalb künftig der Bund die Beitragszah­lungen an die Rentenversicherung für Menschen, die Angehörige pflegen.
  • Für weitere gesamtgesellschaftliche Aufgaben wie u.a. die Vermeidung von Überforderung durch zu hohe Eigenanteile, die beitragsfreie Versicherung von Kindern und nicht erwerb­stätigen Partnern sowie das Pflegeunterstützungsgeld, erhält die Pflegeversicherung künftig einen pauschalen Bundeszuschuss.