PlaumannKarl-Heinz PlaumannSeit Anfang der 70er Jahre hat sich die Zahl der Hochaltrigen (85 und älter) mehr als verfünffacht. Aber auch die demografische Entwicklung generell läuft auf eine immer größer werdende Bedeutung der Pflege hinaus. Dies gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Über den Paradigmenwechsel in der Pflegedefinition, der zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, berichteten wir.

Siehe: Pflegebegutachtung ab 2017 – Pflegegrade statt Pflegestufen

 



Jetzt hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) beschlossen.

Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung deutlich ausgeweitet. Außerdem wurde mit diesem Gesetz ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet.

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden. Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen kognitive (Wahrnehmung), psychische und körperliche Pflegebedürftigkeit.

Ergebnisse einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe


Der vorgelegte Referenten-Entwurf zu einem PSG III beruft sich auf die Ergebnisse einer Bund-Länder- Arbeitsgruppe. Daraus wird abgeleitet, nur im engen Zusammenwirken von Bund, Ländern, Kommunen, Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen kann die Versorgung pflegebedürftiger Menschen und die Unterstützung ihrer Angehörigen angemessen erfolgen.

Mit dem PSG III soll die kommunale Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur gestärkt werden. Für die Dauer von 5 Jahren können Kommunen „ Pflegestützpunkte“ einrichten. Außerdem sollen in 60 Kreisen und kreisfreien Städten als Modellprojekte „ Beratungsstellen“ aufgebaut werden. Mit diesen Maßnahmen, so ist die Absicht, soll den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine umfassende Beratung über Hilfen zur Pflege, Eingliederungs- oder auch Altenhilfe ermöglicht werden.

Kritik der Bundesländer


Nach Ansicht der Länder sind die Änderungen und Leistungsausweitungen der Pflegeversicherung mit erheblichen Mehrausgaben für die Kommunen als Träger der Sozialhilfe verbunden. Außerdem enthalte der Gesetzentwurf keine eindeutigen Regelungen zur Klärung der Schnittstellen zwischen Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe. Die vorgesehenen Regelungen würden die Schnittstellenproblematik zwischen den einzelnen Leistungsträgern verschärfen und seien in der Praxis so nicht umsetzbar.

Kritik der Gesetzlichen Krankenversicherung


Bei der inzwischen stattgefundenen Anhörung zum Gesetzentwurf wurden vor allem die Änderungen der Beratungsstrukturen kritisch bemerkt. Mit der alleinigen Verlagerung von Beratungsaufgaben aus der Pflegeversicherung, also aus den Pflegekassen, auf die Kommunen würden Doppelstrukturen und Insellösungen aufgebaut. Ein gemeinsames Handeln im Rahmen der jetzigen Zuständigkeiten sei vielmehr zu optimieren und eventuell auszubauen.

Äußerungen von Vertretern der Gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb der Anhörung sind deutlicher. So heißt es u.a., "dieses Gesetzesvorhaben sei kontraproduktiv, weil Parallelstrukturen aufgebaut würden, und somit Geldverschwendung."

Konsequenzen aus  Betrugsfällen


Dagegen ist in diesem Gesetzentwurf nicht umstritten, daß nach der Aufdeckung von Betrugsfällen künftig die Häusliche Krankenpflege stärker kontrolliert werden soll. Die Abrechnungen und Leistungen häuslicher Pflegedienste sollen regelmäßig vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft werden. Hier wird gefordert, die Möglichkeiten von zusätzlich unangemeldeten und anlassbezogenen Prüfungen in das Gesetz zu schreiben.

Ausblick


Man darf gespannt sein, wie die Bundesregierung mit der Vielzahl von Änderungsanträgen, ob von Ländern, Kommunen oder Gesetzlicher Krankenversicherung, umgehen wird. Wir werden zur gg. Zeit darüber berichten.
 
Siehe auch:
 
 {dynlist=Pflege#}
 

 

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