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Die Beratungen über ein "Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz)   ist nach  Kabinettsbeschluss auf dem Weg der parlamentarischen Beratung. Der Entwurf wird als Fraktionsentwurf der GroKo in den Bundestag eingebracht.

 

Die Deutsche Rentenversicherung führt dazu aus:

Ziel ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen. Eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Koalitionsfraktionen hatte hierzu verschiedene Vorschläge entwickelt und im November 2015 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Im Mai 2016 hatte sich die Koalition auf entsprechende Eckpunkte geeinigt. Unter anderem sollen danach Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze zukünftig flexibler hinzuverdienen dürfen. Diese Regelung soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll sich ein Weiterarbeiten neben der Rente auf Antrag rentensteigernd auswirken. Das Alter, in dem Sondereinzahlungen zur Vermeidung von Abschlägen vorgenommen werden können, soll vom 55. auf das 50. Lebensjahr reduziert werden. Diese Regelungen sollen bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

In dem Gesetzentwurf sollen die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner neu geregelt werden und zugleich dazu führen, dass sich der Rentenanspruch erhöht.

Nachstehend gibt die DRV-Bund die Regelungen in diesem Bereich in Fragen und Antworten wieder:

 Flexi-Rente in parlamentarischen Beratung

1.Wie ist der Hinzuverdienst zur Altersrente bisher geregelt?

Ob Rentner neben ihrer Altersrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente gekürzt wird, ist abhängig von ihrem Alter. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen sie unbegrenzt hinzuverdienen. Die Regelaltersrente steigt seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre an. Für 1951 Geborene, die in diesem Jahr 65 werden, liegt sie bei 65 Jahren und fünf Monaten. Ab dem Jahr 2031 wird sie für 1964 oder später Geborene bei 67 Jahren liegen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 450 Euro im Monat. Zweimal pro Kalenderjahr darf der doppelte Betrag, also 900 Euro, verdient werden. Bei einem höheren Verdienst reduziert sich die Rente in Stufen auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente. Auf welche Stufe die Rente gekürzt wird, ist abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes. Dabei gelten für die einzelnen Teilrentenstufen individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Diese berechnen sich nach dem persönlichen Verdienst des Rentners in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Übersteigt der Hinzuverdienst eine Grenze auch nur um einen Cent, wird die Rente auf die nächst niedrigere Stufe und schließlich auf null gekürzt.

Beispiel

Axel B. lebt und arbeitet in Hamburg. Er hat 35 Jahre lang ein durchschnittliches Einkommen von zuletzt 3.022 Euro im Monat erzielt. Die ungekürzte Rente beträgt 1.065 Euro. Da er die Rente 36 Monate vorzeitig bezieht, wird seine Rente um 10,8 Prozent gemindert. Sie beträgt dann 950 Euro brutto (ohne Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Axel B. möchte seine Beschäftigung nicht aufgeben, plant diese jedoch auf die Hälfte zu verringern. Sein Hinzuverdienst neben der Rente beträgt dann nur noch 1.511 Euro. Damit übersteigt sein Hinzuverdienst jedoch sowohl die Grenze für eine volle Rente als auch für eine Rente in Höhe von zwei Dritteln. Nach den Regelungen über den Hinzuverdienst hat er Anspruch auf eine halbe Rente. Die Rente beträgt daher mit 475 Euro die Hälfte seiner vollen Altersrente.

2. Wie soll der Hinzuverdienst zur Altersrente in Zukunft geregelt werden?

Zukünftig sollen Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Die bisherige monatliche Grenze von 450 Euro wird aufgegeben. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Beispiel


Basierend auf einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 1.511 Euro beträgt der jährliche Hinzuverdienst von Axel B. neben der vorgezogenen Altersrente 18.132 Euro. Hiervon bleiben 6.300 Euro anrechnungsfrei. Von den verbliebenen 11.832 Euro werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 4.733 Euro im Jahr beziehungsweise 394 Euro im Monat. Die volle Altersrente von 950 Euro verringert sich durch den Hinzuverdienst um 394 Euro auf 556 Euro.

3. Wird der einmal festgestellte Hinzuverdienst überprüft?

Zur Bestimmung des Hinzuverdienstes prognostiziert die Deutsche Rentenversicherung zu jedem 1. Juli eines Jahres den voraussichtlichen Verdienst im laufenden und im folgenden Jahr, stellt ihn jeweils der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro gegenüber und setzt die Rente für die Zeit ab 1. Juli und ab kommenden 1. Januar fest.

Die Einkommensprognosen für das Vorjahr werden zum darauf folgenden 1. Juli mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst rückschauend „centgenau“ verglichen („Spitzabrechnung“) und die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes neu berechnet. Gegebenenfalls entstehende Überzahlungen werden zurückgefordert, Nachzahlungen werden ausgezahlt. Gleichzeitig wird für die nächsten zwölf Monate eine neue Prognose erstellt.

4.Wie viele Menschen nehmen Teilrenten in Anspruch?

Die Anzahl der Altersteilrenten beträgt im Rentenbestand Ende 2015 ganze 4.042 Bezieher

Fazit:

Insbesondere der Tatbestand der regelmäßigen Überprüfung des Hinzuverdienstes scheint im Entwurf des Gesetzes noch nicht so gelöst zu sein, dass man von einem gelungenen Entwurf eines Gesetzes reden könnte. Die sog. Spitzabrechnung wird in vielen Fällen zu Unzufriedenheit bei den Versicherten führen, wenn sie rückwirkend ihre Rentenbescheide korrigiert bekommen und insbesondere eine Rückzahlung von Teilen der Rente über sich ergehen lassen müssen. Hier muss in jedem Fall der Gesetzgeber noch nachbessern. Unzufriedenheit der Versicherten wird sich nicht gegen die Politik richten, sondern vor allem dann für die nur das Gesetz ausführende Rentenversicherung.

Ein anderer Sachverhalt ist die nicht für jeden sofort erkennbare bzw. nachvollziehbare  Regelung eines  möglichen Hinzuverdienstes bei Bezug der vorgezogenen Rente. Es besteht die Gefahr, dass ähnlich wie bei der schon vorhandenen gesetzlichen Regelung der Teilrenten, nur eine nicht nennenswerte Zahl von Beschäftigten sich in die Flexi-Rente begeben wird. (siehe die vorstehende vierte Frage / Antwort)

In der Anhörung im Ausschuss für Arbeit / Soziales äußerte sich die DRV-Bund wie folgt:

 Das Gesetz schaffe Anreize, länger zu arbeiten, urteilte Reinhold Thiede von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Allerdings seien die künftigen Regelungen komplexer als bisher. Es sei damit zu rechnen, dass Rentenbescheide, die auf Schätzungen der künftigen Zuverdienste beruhten, jährlich korrigiert werden müssten. Thiede begrüßte die geplante Versicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Beitrag zur Gleichbehandlung der Beschäftigten in einem Unternehmen. Skeptisch zeigte sich der DRV-Vertreter, ob damit Altersarmut verhindert werden kann.