Der Vorstand
wünscht unseren Mitgliedern und Lesern
eine besinnliche Adventszeit und eine
 
 
 
Weihnachten 2023
 
Frohe Weihnacht
 

    Im 10-Punkte-Programm zur Reform des Sozialwahlrechts formuliert die Bundeswahlbeauftragte, Rita Pawelski  für die Sozialversicherungswahlen und ihr Stellvertreter zu Punkt 1) u.a.:


    „Ab den Sozialwahlen 2023 müssen auch Onlinewahlen möglich sein. Onlinewahlen sollen bei wählenden Versicherungsträgern 2023 als Alternative zur Briefwahl angeboten werden...“

     

    Diese Forderung erhob auch pointiert am 17. Oktober 2019 in Berlin Rüdiger Herrmann in seiner Funktion als Vorsitzender der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (Rüdiger Hermann ist Geschäftsführer und Schatzmeister der BfA DRV-Gemeinschaft) in der Veranstaltung der Bundeswahlbeauftragten. Sozialwahlen in der Zukunft - Stärkung der Selbstverwaltung wann?

    Das Fazit der Veranstaltung am 17. Oktober war nicht gerade positiv (hierüber hatte die Redaktion berichtet). Für Viele überraschend hat jetzt doch mit Datum vom 13. Dezember 2019 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vorgelegt. Danach soll u.a. im Rahmen eines Modellprojektes bei den Krankenkassen (also nicht Rentenversicherung) die Einführung von fakultativen Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 erprobt werden.

    Der Versicherte darf seine Stimme dann entweder per Briefwahl oder per Online-Wahl abgeben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 die technischen und organisatorischen Vorgaben mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln.

    Das Modellprojekt wir durch das Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. Die Redaktion wird über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren berichten.

    (Eigenbericht KHP)

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