DAK-Gesundheit
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Seit dem 1.Jan.2009 haben die Krankenkassen in ihrer Satzung für hauptberuflich Selbständige und für Arbeitnehmer Wahltarife zum Krankengeld gemäß §53,Abs.6 SGB V anzubieten, wenn sie keinen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben. Die DAK hatte auf dieser gesetzlichen Grundlage dem Verwaltungsrat eine Satzungsänderung vorgelegt, die allerdings bei den Prämienzahlungen nach Alter und Geschlecht gestaffelt war.
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- Geschrieben von: Eigenb./Red.

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