Fragen der Versicherten und Wähler | Antworten | nach GKV und RV sortiert
(Eine Zusammenfassung der immer wiederkehrenden Fragestellungen der Versicherten und unsere Antworten, die - soweit erforderlich - laufend ergänzt werden.
Krankenversicherung
Homöopathie als Kassenleistung? Wir wissen, dass dieses Thema sehr kontrovers diskutiert wird. Es gibt dazu eine Aussage im Internetauftritt einer Kasse, die sich wie folgt darstellt: “Wie wirksam sind alternative Methoden? Die Antwort ist schwer. Denn zwischen Humbug und Heilversprechen gibt es viel Spielraum, wenn wissenschaftliche Verfahren bei der Beweisführung keine eindeutige Antwort geben können. Vielleicht auch deshalb“. .Allerdings hat auch diese Kasse sich dem Thema angenähert um den diese Behandlungsart nachfragenden Versicherten eine positiv Regelung über die - zwar engen Vorgaben – des Satzungsrechts anbieten zu können.. Unsere Vertreter in den Selbstverwaltungen der GKV haben beschlossen, Regelungen zur Homöopathischen Behandlungen zuzustimmen, wenn diese über einen ausgebildeten Arzt verordnet werden. Es gibt immer mehr Ärzte, die sich dem Thema Homöopathie zugewandt haben. Zu finden sind diese zum Beispiel über das Portal Jameda.de - Suchportal homöopathischer Ärzte Weitere Erkenntnisse ergibt die Homepage des Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte Bei den folgenden Kassen bei denen wir auch 2017 zur Sozialwahl antreten ist in Kurzform das Thema der Leistungsgewährung angesprochen. Alle diese Kassen folgen unserer Beschlusslage, dass nur Ärzte mit Zusatzzertifikat für Homöopathie Leistungen für die Versicherten abrechnen können.
Rentenversicherung
Wir sind gegen rückwirkende negative Eingriffe in das Leistungsrecht wie es z.B. bei der Anrechnung der Ausbildungszeiten (Studienzeiten) in der Vergangenheit geschehen ist.
Einmal erworbene Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften müssen auch dann, wenn sie nicht mit eigener Beitragszahlung hinterlegt sind, aus Gründen der Rechtsicherheit Bestand haben.
Änderungen in der Berücksichtigung solcher Zeiten sind erst ab einem Stichtag für die Zukunft anzuwenden.
Die BfA DRV-Gemeinschaft setzt sich dafür ein, dass gesamtgesellschaftliche Aufgaben, dazu gehören z.B. die Mütterrente und die Angleichung des Rentenrechts Ost an das des Rentenrechts West aus Steuermittel zu begleichen sind. (Mütterrente: 6.5 Milliarden jährlich ohne Erstattung – Ost/West-Angleichung bis 2025 ca. 3.9 Milliarden von denen nur ein Teil vom Bund erstattet werden)
In der Frage der Mütterrente haben wir einen Beschluss des Vorstandes erreicht, der die Forderung auf vollen Ausgleich der Kosten aus Steuermitteln verlangt.
Unsere Vorstellungen sind Gegenstand des Handelns unserer Vertreter im Vorstand und Vertreterversammlung der DRV-Bund und auch beschlossener Handlungsauftrag für das hauptamtlich tätige Direktorium der DRV-Bund.
Eine Vielzahl der Anfragen und Äußerungen der Versicherten beschäftigte sich mit den versicherungsfremden Leistungen, also Leistungen, die nicht mit Beiträgen von Versicherten und Arbeitgebern hinterlegt sind.
Eine Abgrenzung ist nach unserer Erkenntnis nach den uns vorliegenden Aufzeichnungen in der Vergangenheit nicht vorgenommen worden. Es ist nicht lückenlos nachzuvollziehen in welchem Umfange die versicherungsfremden Leistungen in den letzten Jahrzehnten durch Zuschüsse des Bundes aus Steuermitteln erstattet wurden. Hierzu liegen auch seitens anderer Institutionen keine seriösen Berechnungen vor.
Einigungsbedingte Kosten / West-Ost-Transfer
Die einigungsbedingten Kosten sind nie Euro und Cent ermittelt worden. Es ist daher nicht nachzuvollziehen ob alle diese Transferleistungen voll erstattet wurden. Seriöse Quellen sagen, dass ein Finanztransfer von West nach Ost von rund 18 Milliarden Euro aus Mitteln der Deutschen Rentenversicherung im Jahre 2016 erfolgte. In welcher Höhe diese Mittel im Bundeszuschuss verankert sind, ist von außen nicht erkennbar. Nachstehend Daten ab 1992:
Daten zum West-Ost-Transfer als "versicherungsfremde" Leistung
Jahr |
West-Ost-Transfer in Mrd. Euro |
Anteil an Rentenausgaben in % |
1992 |
2,4 |
1,9 |
1997 |
9,1 |
5,5 |
2003 |
13,6 |
6,9 |
2007 |
12,8 |
6,41 |
2009 |
14,3 |
6,91 |
2012 |
ca. 15 ca. |
6,91 |
Es kann also nicht konkret nachgewiesen werden ob alle durch den West-Ost-Transfer entstandenen Kosten ausgeglichen wurden. Es ist aber hier anzunehmen, dass die Zuschüsse des Bundes diese Kosten abdecken.
Schreibt doch die DRV-Bund (Pressemitteilung vom 17.08.2011) selbst „Jüngste Abschätzungen zeigen, dass die Höhe der Bundeszuschüsse in etwa der Höhe der Kosten für diese nicht beitragsgedeckten Leistungen entspricht. „
Ost-West-Angleichung der Renten / einheitliches Rentenrecht für ganz Deutschland
Anders ist die Sachlage bei der jetzt beschlossenen Rentenreform zur Ost-West Angleichung. Die Einheit des Versicherungsrechts in ganz Deutschland soll nun bis zum Jahre 2025 vollzogen sein. Diese Maßnahme, beginnend am 1.1.2018 wird die Beitragszahler überwiegend belasten.
Die Kosten werden bis 2025 schätzungsweise 19,6 Milliarden € betragen, von denen nach heutigem Wissen der Bund 4,4 Milliarden Euro beitragen wird.(dpa vom 31.03.17) 15,2 Milliarden werden allein von den Beitragszahlern aufgebracht.
Ab 2025 werden dann die weiterhin bestehenden Mehrkosten – so die Absicht – zu 50% vom Bund getragen, d.h. 50% bleiben bei den Beitragszahlern.
(Ab 2025 werden die jährlichen Mehrkosten auf 3,9 Milliarden Euro beziffert. Dies ist laut Ministerium aber die "maximal zu erwartende Kostenwirkung".)
Unsere Auffassung hierzu ist eindeutig: Der Bund hat alle gesamtgesellschaftlich verursachten Kosten aus Steuermitteln zu tragen, dazu gehören auch die einigungsbedingten Kosten in der Rentenversicherung. Deshalb ist der Bundeszuschuss ist zu erhöhen.
Kosten der Mütterrente
Für alle bis 1992 geborenen Kinder wurde den Müttern ein Beitragspunkt in der Rentenversicherung gutgeschrieben. Während es bei den jüngeren Müttern drei Beitragspunkte waren. Diese Ungleichheit hat man verringert, indem man den Müttern, die ihre Kinder vor 1992 geboren haben, einen weiteren Beitragspunkt zuordnete. Dies betraf etwa 9 Millionen Versicherte.
Die Kosten für diese Aufstockung bei der Mütterrente betragen jährlich 6,5 Milliarden Euro, die allein von den Beitragszahlern aufzubringen sind.
Eine Fehlfinanzierung zu Lasten der Beitragszahler, die auf Dauer nicht hingenommen werden kann.Man kann auch sagen: Der Bund hat sich einen schlanken Fuß gemacht!
Grundsätzlich sind wir für eine Einbeziehung der Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung. Dies gilt insbesondere für die große Zahl der Soloselbstständigen. Einem Personenkreis der schon heute erheblich durch Altersarmut gefährdet ist. Wie es nicht zuletzt die Aussagen zur Altersarmut ausweisen (hierzu auch der Alterssicherungsbericht der Bundesregierung und das Gutachten des Sozialbeirats).
Schwierigkeiten wird die Frage der Beitragszahlung aufwerfen. Nach welchen Regeln soll die Beitragshöhe ermittelt werden. Eine reine Pflichtversicherung, wie sie in er GKV für die Selbstständigen und andere nicht versicherte Personenkreise besteht (eingeführt wurde), ist nicht zielführend, wie es die zurzeit aufgelaufene Beitragsrückstände in der GKV ausweisen.
Eine Regelung muss aber gefunden werden, so wie es sie bei der Einführung der selbstständigen Handwerker gefunden wurde
Ein Beispiel wie eine Regelung für die Beitragszahlung aussehen könnte, ist nachstehend ausgewiesen: (Beispiel Handwerkerversicherung)
Höhe der Beiträge
Die Beiträge für die Versicherung sind in erster Linie nach der aktuellen Bezugsgröße zu zahlen. Dabei handelt es sich um das gerundete Durchschnittseinkommen aller Versicherten in der Rentenversicherung. Im Jahr 2017 beträgt sie 35.700 €. Bezogen auf einen Monat ergibt sich daraus ein Beitrag von 556,33 € (sogenannter Regelbeitrag).
Soweit Sie es nicht anders wünschen, ist für die ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit lediglich der halbe Regelbeitrag zu zahlen. Dieser beträgt im Jahr 2017 im Monat 278,16 € (entsprechend einem Einkommen von 17.850 €).Darüber hinaus können Sie während der gesamten Versicherungsdauer einen einkommensgerechten Beitrag wählen. Sofern also zum Beispiel Ihr Einkommen aus dem Gewerbebetrieb nach dem letzten Einkommensteuerbescheid unter 35.700 €/17.850 € liegt, ist auf Antrag für zukünftige Zeiträume eine Reduzierung des Rentenversicherungsbeitrages möglich. Mindestens sind die Beiträge jedoch nach einem Jahreseinkommen von 5.400 € zu zahlen (Monatsbeitrag 2017 = 84,15 €
Flyer Handwerkerversicherung - DRV-Westfalen
Uns ist klar, dass mit diesem Vorschlag für die Beitragszahlung nicht die ganze Problematik erfasst ist. Weder ergibt sich aus den Mindestbeiträgen eine armutsfeste Rente, noch können die Regelbeiträge von allen – insbesondere von vielen Soloselbstständigen – (siehe GKV) bezahlt werden.
Einhergehen müssen bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung zudem Regelungen der Befreiung von der Versicherungspflicht – wie sie z.B. bei der Einführung der Handwerkerpflichtversicherung gegeben waren, z.B. durch Vorlage von Unterlagen, die eine auskömmliche Altersvorsorge beinhalten. (Dies war zum damaligen Zeitpunkt die Vorlage eine ausreichend hohen privaten Altersversorgung ggf. in Form einer Lebensversicherung)
Anders sieht es bei der Einbeziehung der Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung aus. Zurzeit sehen wir nicht, wo eine das Grundgesetz ändernde 2/3-Mehrheit im Bund und in den Ländern herkommen soll, die eine Abkehr vom Berufsbeamtentum beschließt.
Bei der Rentenversicherung Bund- einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts -, mit dem Recht auf Beschäftigung von Beamten, sind wir daher schon vor Jahren einen anderen Weg gegangen. Wir haben die Aufgaben getrennt nach klassischen hoheitlichen Aufgaben, die den Beamten nach den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen übertragen werden und anderen nicht in die hoheitsrechtlichen Fragen fallenden Aufgaben. So haben wir über die Jahre einen Personalstand erreicht, der inzwischen nur noch 25% Beamte ausweist. Das heißt, Versorgungslasten fallen nur noch für diesen Personenkreis an, während 75% der Beschäftigten in die Zuständigkeit der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung fallen und aus dieser ihre Altersversorgung erhalten. Vielleicht ist dies ja auch für andere Institutionen ein Weg.
Eines bleibt für uns festzuhalten: Die Beschäftigten in der Bundesrepublik, ob Arbeitnehmer, Freiberufler oder Selbstständige müssen eine Altersversorgung haben. Das heißt, jede/r ist aufgefordert, seinen Teil dazu beizutragen, dass er/sie im Alter über eine Versorgung verfügt, die ihm /die ihr ein auskömmliches Leben im Alter ermöglicht. Wenn das ohne Zwang einer Pflichtversicherung gehen könnte /würde, umso besser.
Vergessen sollten wir nicht:
Es gibt noch die berufsständischen Versorgungswerke für einen Teil der Freiberufler und der Ärzte. Über die Frage der Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung wurde jüngst mit dem sog. Syndikusanwaltsgesetz eine Aussage getroffen, die darauf hindeutet, dass man die Personenkreise der Freiberufler in der Pflichtversicherung der berufsständischen Versorgungswerke behalten will.