Das Bundessozialgericht hat über den sozialversicherungspflichtigen Status der Honorarärzte in Krankenhäusern. Auch wenn nicht alle Fälle damit rechtssicher für die Zukunft bewertbar sind, so ist doch eine bessere Einschätzungsmöglichkeit des Personenkreises der Honorarärzte in der Sozialversicherung gegeben. Es war ein langer Streit, der aufgrund von Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung nun für viele Fälle entschieden wurde. In der Regel also ist dieser Personenkreis sozialversicherungspflichtig zur GKV, RV und zur BA (Arbeitslosenversicherung)