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Sozialwahl 2023: Unsere Grundsätze

   
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Selbstverwaltung unsere Grundsätze
   

„Die (gesetzliche) Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern“ (§1 SGB V). Die dafür erforderlichen „Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (§12 SGB V).

 

Daraus ergibt sich zweierlei:

  1. Die gesetzlichen Krankenkassen sind im Gegensatz zur PKV Solidargemeinschaften. Risikoselektion ist im Gegensatz zur PKV nicht ihre Handlungsgrundlage.
  2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist erforderlich, um die jeweilige Solidargemeinschaft nicht zu überfordern.

Tatsächlich nehmen es einige Krankenkassen mit dem Solidarprinzip nicht so genau, weil sie um des eigenen Vorteils willen kranke und damit teure Versicherte loswerden möchten und nicht davor zurückschrecken, notwendige Leistungen zu verweigern oder aber solche Versicherten nötigen, zu anderen Krankenkassen zu wechseln. Das hat mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nichts mehr zu tun, sondern ist mißverstandener Wettbewerb zu Lasten der Krankenkassen, die dem Solidarprinzip verpflichtet sind und entsprechend handeln. Krankenkassen, die sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Privatunternehmen verhalten, handeln nicht nur gesetzwidrig, sondern zerstören die solidarische Krankenversicherung, die von den Versicherten überwiegend akzeptiert wird.

Umso erfreulicher ist es, dass der Verwaltungsrat (VR) der DAK-Gesundheit mit einer einstimmig beschlossenen Resolution auf seiner Sitzung am 22.März 2013 in Hamburg klargestellt hat, dass Risikoselektion in dieser Kasse keine Grundlage hat und jetzt und künftig nicht praktiziert wird. Zwar bezieht sich diese Resolution „nur“ auf das Versorgungsmanagement. Wer jedoch weiß, dass gerade dort missbräuchlich gehandelt werden kann und gehandelt wird, weiß auch, dass diese Resolution stellvertretend für die Abwehr der Risikoselektion insgesamt steht.

Diese Resolution wird nachfolgend zur Kenntnis gegeben.

Rolf Aschenbeck

 

 

 

Rolf Aschenbeck
Mitglied des VR der DAK-Gesundheit

Anhänge:
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