Logo DAK GesundheitIn der Verwaltungsratssitzung vom 3.4.14 wurde auch über die Pressemitteilung des BMG unter der Überschrift “Dringender Verbesserungsbedarf im Bereich der Prävention“ diskutiert. Unser Verwaltungsratsmitglied, Rolf Aschenbeck hat in der Sitzung zum Thema den nachstehenden Redebeitrag  geleistet.

 


Vollständige Rede von Rolf Aschenbeck im Verwaltungsrat

 

Liebe …..

ausweislich der Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 5.März 2014 gaben die Krankenkassen 2013 für primäre Prävention 2,53 € je Versicherten und Jahr aus, das sind weniger als 0,1 % des gesamten Ausgabevolumens. Gemäß § 20 SGB V hätten es aber bereits im Jahr 2006  2,74 € sein müssen. Daraus ergibt sich, dass die Ausgaben der Krankenkassen für Prävention deutlich hinter der gesetzlichen Minimalvorgabe zurückbleiben, auch wenn Unterschiede zwischen den Kassen und den Kassenarten zu berücksichtigen sind. Das BMG macht es sich aber zu einfach, wenn es für die unzureichenden Ausgaben für Prävention allein die Krankenkassen verantwortlich macht, da die Prävention gesetzlich bereits seit Jahren vernachlässigt wurde und damit auch seit Jahren in der Möglichkeit der Durchführung einen Mangel ausweist.

In der  Pressemitteilung des BMG wird festgestellt, dass die Stärkung der Prävention erforderlich ist. Dem ist zuzustimmen. Im Koalitionsvertrag steht dazu, dass Prävention und Gesundheitsförderung in den Vordergrund gestellt werden sollen; dazu soll noch 2014 ein Präventionsgesetz verabschiedet werden. Ob sich damit der Stellenwert der Prävention verbessert, muss aber bezweifelt werden, da zu vermuten ist, dass die Regelungen eines solchen Präventionsgesetzes parallel zu der wahrscheinlich unveränderten Minimalvorgabe des § 20 SGB V erfolgen werden. Dann steht die Prävention zwar optisch im Vordergrund, wird aber nicht gestärkt.

Im mittelbaren Zusammenhang mit der einer notwendigen Verbesserung der Prävention stehen die psychischen Erkrankungen, die zu steigenden Arbeitsunfähigkeitszeiten und Erwerbsminderungsrenten führen. Höhere Krankengeldausgaben sind die Folge, weil gerade ältere Arbeitnehmer deswegen häufiger und länger krank sind.

Wenn ich jetzt die Ursachen benenne, dürften diese Einigen von Ihnen nicht gefallen. Neben der Arbeitsüberlastung und dem erhöhten Leistungsdruck ist es vor allem eine Unternehmenskultur, die die Mitarbeiter als Kostenfaktor behandelt; es ist das Fehlen von Lob und Anerkennung und kein gelebtes Miteinander zwischen den Hierarchieebenen. Nicht eine, sondern mehrere Ursachen führen gerade bei älteren Arbeitnehmern, die ohnehin kritisch betrachtet werden, zur psychischen Erkrankung mit den genannten Folgen. Die betriebliche Gesundheitsförderung ist nicht geeignet, eine solche Unternehmenskultur zu ändern, die vermeintlich den Menschen in den Mittelpunkt stellt, der aber deswegen im Wege steht.

Daraus ergibt sich, dass die Krankenkassen der Reparaturbetrieb für fehlgeleitete Unternehmen ist. Um das zu ändern, muss auch der Verwaltungsrat der DAK-Gesundheit, der keine Verwaltung ist, öffentlich Position beziehen

 


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Gültige gesetzliche Grundlage im SGB V

 

{slider § 20 Prävention und Selbsthilfe|closed}

(1)   Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.

(2)   Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 2,74 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.

(3)   u. (4) (weggefallen)

{slider § 20a Betriebliche Gesundheitsförderung}

(1)   Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)   Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

{slider § 20b Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren}

(1)   Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Insbesondere unterrichten sie diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

(2)   Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

{slider Präventionsgesetz Neu}

Das Gesetz ist inzwischen inkraft getreten. Die Abstimmung zwischen den Beteiligten Präventionsträgern läuft zurzeit. Stand: 12/2015

{/sliders}

 Siehe auch:

Bundesrat schickt Präventionsgesetz in den Vermittlungsausschuss


 

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