dak gesundheit
    (Eigenbericht) Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Auch die Verwaltungsräte der DAK-G haben sich zur letzten  Sitzung des Jahres in Hamburg in der Zentrale der Körperschaft eingefunden vor allem den Haushalt für das Jahr 2020 zu verabschieden. 

    Probleme bei der Medikamentenversorgung

    Die VertreterInnen der BfA-DRV Versichertengemeinschaft haben sich im Rahmen ihrer Stellungnahme in der Verwaltungsratssitzung gegenüber dem Vorstand vehement dafür eingesetzt, dass das leidige Thema der Engpässe in der Medikamentenversorgung in Deutschland behoben werden muss. Bekanntlich haben wir bei rund 280 Arzneimitteln derzeit erhebliche Versorgungsprobleme. Die Gründe sind vielfältig, alle hieran Beteiligten (Pharmaindustrie, Krankenkassen und Politik) müssen das Heft des Handels schnellstens angehen.

    Herr Bodmer (Vorstandsmitglied) erklärte, dass bei den Rabattverträgen für Medikamente mit den Pharmaunternehmen z.B. für zwei Wirkstoffe, schon drei Hersteller werden. Die DAK-G leistet hier schon ihren verantwortungsvollen Beitrag. Die Problematik wird bei jeder sich bietenden Gelegenheit, bei den politisch Verantwortlichen angesprochen. Gesundheitsminister Spahn denkt über Bevorratungsregelungen derzeit nach.

    Kinderkrankenhäuser und Entbindungsstationen

    Ein weiterer Kritikpunkt welcher von uns angesprochen wurde, sind die Schließungen von Kinderkrankenhäusern bzw. Entbindungsstationen, besonders in ländlichen Gegenden in Deutschland. Dieser führt mittlerweile dazu, dass z. B. für Geburten unsere schwangeren Versicherten mehr als 80 km fahren müssen, um sich ärztlich versorgen zu lassen. Hier muss sich auch die DAK-G dafür einsetzen, dass für unsere Versicherten und Mitglieder dieser unzumutbare Zustand in ihrem Sinne gelöst wird. In ländlichen Raum muss die Krankenhausversorgung sichergestellt werden.

    Liposuktion- Behandlung 1) / Rabattverträge 

    Zu kritisieren ist ebenfalls die nun vereinbarte Liposuktion-Behandlung, welche zu großer Unzufriedenheit führt. Bekanntlich haben sich die Verantwortlichen im Gesundheitswesen darauf geeinigt, das im Rahmen eines Pilotprojektes nun 450 betroffene Patienten behandelt werden können. Der Bedarf ist jedoch viel zu niedrig angesetzt. So muss nun ein Losverfahren darüber entscheiden, wer behandelt wird und wer nicht. Losverfahren haben aber nach unserer Auffassung im Gesundheitswesen nichts zu suchen und sind demzufolge nicht zu akzeptieren. Hier müssen andere Entscheidungsformen herangezogen werden.

    Festzustellen ist ebenfalls, dass wir im Vergleich zu den Mitbewerbern in der GKV, den höchsten Betrag pro Versicherte für Hilfsmittel ausgeben. So sind Rabattverträge auch hier ein fairer Prozess, um gegenüber den Herstellern Kosten einzusparen aber für unsere Mitglieder und Versicherten die beste Versorgung sicher zu stellen.

    Haushalt 2020

    Im Rahmen der Verwaltungsratssitzung wurde der Haushalt für das Jahr 2020 verabschiedet. Erfreulicherweise bleibt der Krankenkassenbeitrag  der DAK-G für das nächste Jahr stabil. Man darf aber nicht verkennen, dass durch die bereits beschlossenen Gesetze im Leistungsrecht erhebliche Kosten auf die gesetzliche Krankenversicherung und somit auch auf die DAK-G zukommen wird. Weitere gesetzliche Veränderungen sind im Bundesgesundheitsministerium in Arbeit. Inwieweit die Beitragsstabilität auch über das nächste Jahr sichergestellt werden kann, ist ungewiss. Die Vertreter der BfA DRV-Gemeinschaft konnten dem Haushalt ihre Stimme geben.


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    Liposuktion als Leistung der Krankenversicherung

    Liposuktion als Leistung der Krankenversicherung

    Nach einem neueren Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11.1.2018 (Aktenzeichen S 63 KR 53/14) ist der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, eine medizinisch notwendige Fettabsaugung (Liposuktion) im Rahmen einer stationären Behandlung als Krankenkassenleistung zu übernehmen.

    Die 1969 geborene Klägerin, die unter einem Lipödem der Beine leidet, hatte bereits im Jahr 2011 vor dem Sozialgericht Oldenburg die Durchführung einer Liposuktionsbehandlung erstritten und diese 2013 in Anspruch genommen. Im September 2013 beantragte die Klägerin bei der Krankenkasse erneut die Durchführung einer Liposuktionsbehandlung, weil sie in den bislang nicht behandelten Arealen weiterhin erhebliche Schmerzen habe. Dieses lehnte die Krankenkasse ab und vertrat die Auffassung, dass für eine weitere Liposuktionsbehandlung keine medizinische Notwendigkeit bestehe. Außerdem bestehe nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine solche Behandlung.

    Mit Urteil vom 11.1.2018 hat das Sozialgericht Oldenburg die Beklagte verurteilt, der Klägerin stationäre Liposuktionsbehandlungen an den bisher nicht behandelten Arealen der Beine zu gewähren. Nach dem im Klageverfahren eingeholten Gutachten sei die Durchführung dieser Behandlungen medizinisch erforderlich, weil andere Therapiemaßnahmen nicht möglich seien und eine ambulante Behandlung nicht in Betracht komme.

    Die Krankenkasse könne die Durchführung einer stationären Liposuktionsbehandlung auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine positive Empfehlung im Sinne des § 137 c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgegeben habe. Denn mittlerweile habe der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, ein sogenanntes Beratungsverfahren nach § 137 e SGB V einzuleiten und eine Richtlinie zur Erprobung des Nutzens der Behandlungsmethode „Liposuktion“ zu erlassen. Solange dieses Verfahren laufe, sei davon auszugehen, dass die Liposuktionsbehandlung das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative biete, sodass sie im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten sei.

    Das Urteil ist rechtskräftig.

    Veröffentlichung des Sozialgerichts Oldenburg

    Oldenburg, 22.03.2018

     

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