Pflege und Teilrente

Datum: 27.01.2023

Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente einen Angehörigen pflegen, können ihre Rente erhöhen. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen.

Mit der Wahl einer Teilrente von bis zu 99,99 Prozent können Pflegende jedoch erwirken, dass die Pflegekasse auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 01.07. des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann der Rentner selbstverständlich wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen.

Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente bezieht, sollte sich vorab über mögliche Auswirkungen eines Teilrentenbezugs beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung informieren.

 (Quelle DRV Bund)

 

Seit dem 1. Januar 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Altersrenten können demnach unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Auch bei Erwerbsminderungsrenten wurden die Hinzuverdienstgrenzen angepasst.

 

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Sie können nun so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten. Bisher galt für vorgezogene Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro im Jahr.

  

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