Rente für Arzt-Witwe vom Zeitpunkt der Heirat abhängig
     
    Koblenz. - Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen-Rente davon abhängig machen, ob sein Mitglied die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen hat, so berichtete die dpa am 11.06.2010 über ein Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz . Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Heirat nach diesem Zeitpunkt verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts.
     
    Nach allgemein geltenden Recht sei zwar eine altersbedingte Benachteiligung grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien, hieß es in der Urteilsbegründung (Az.: 6 A 10320/10.OVG) . Dazu zähle etwa der Ausschluss «nachgeheirateter Witwen» von der Hinterbliebenen-Rente einer Versorgungseinrichtung, um die Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezugs zu begrenzen. Dies sei im Interesse der Versichertengemeinschaft eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Dieser Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, da es um keine erworbenen Ansprüche gehe.
     
    Der 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Rente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Mit 67 Jahren heiratete er 2007 die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
     
    Aus dem bisher vorliegenden Berichten über diese Entscheidung geht nicht hervor, ob Revision beim Bundesverwaltungericht zugelassen wurde.

     

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