Dienstag, 13. April 2010 04:30 ots.Audio:

    Hilfe in schweren Zeiten: Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer: Wenn der Partner stirbt, beginnt für die Witwe oder den Witwer eine schwere Zeit. Zu dem persönlichen Verlust kommt oft noch die Sorge um die wirtschaftliche Existenz. Da ist es gut zu wissen, dass man unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente bekommen kann. Wir sprechen mit Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:

    Herr Theil, welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine Hinterbliebenenrente zu bekommen?

    O-Ton 32 sec.

    "Grundsätzlich hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wer bis zum Tod des Partners mit ihm in gültiger Ehe oder auch in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die Ehe darf also weder rechtskräftig geschieden noch für nichtig erklärt worden sein. Ob die Partner tatsächlich zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt übrigens keine Rolle. Wichtig ist aber zu wissen, dass wirksame Eheschließungen nach deutschem Recht weiterhin ausschließlich die vor einem Standesamt geschlossenen Ehen sind."  Außerdem spielt auch die Länge der Ehe eine Rolle.

    Inwiefern?

    O-Ton 27 sec.

    "Um so genannte reine Versorgungsehen zu verhindern, wird eine Witwen- oder Witwerrente bei Eheschließungen ab Januar 2002 nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Hier gibt es aber Ausnahmen: Zum Beispiel bei plötzlichem Unfalltod oder bei unvorhersehbarer Krankheit des Ehepartners besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch."

    Welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind noch wichtig?

    O-Ton 18 sec.

    "Eine Witwen- oder Witwerrente erhält man nur, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren also die Mindestversicherungszeit erfüllt hat. Der Hinterbliebene darf nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben."

    Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

    O-Ton 64 sec.

    "Zunächst gilt: Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate, auch "Sterbevierteljahr" genannt, wird die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt. Dieser erhöhte Rentenbetrag soll den Hinterbliebenen den finanziellen Übergang auf die veränderten Verhältnisse erleichtern. Ab dem vierten Kalendermonat ist zu unterscheiden zwischen großer und kleiner Witwen- oder Witwerrente: Die kleine Rente gibt es für Hinterbliebene unter 45 Jahren, die nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Sie ist auf zwei Jahre befristet und beträgt 25% der Rente, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Die große Rente beträgt 55 % und wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene älter als 45 ist oder ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Hier gibt es keine zeitliche Begrenzung."

    Wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Einkommen hat, wie wird dieses angerechnet?

    O-Ton 42 sec.

    "Wer als Hinterbliebener neben dieser Rente weitere Einkünfte hat, dem werden sie oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Diese Anrechnung kann folglich dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente in geringerer Höhe gezahlt wird, oder die Zahlung sogar ganz ruht. Wir empfehlen daher dringend, sich zum Beispiel vor Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder in den wohnortnahen bundesweiten Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung über die Auswirkungen zu informieren. Die Auskunfts- und Beratungsstellen helfen übrigens auch bei der Antragstellung."

    Danke schön Ulrich Theil.

    Weitere Informationen gibt es an dem kostenlosen bundesweiten Servicetelefon 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de ACHTUNG REDAKTIONEN: Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte an ots.audio@newsaktuell.de. Pressekontakt: Gabriele Chlopczik Deutsche Rentenversicherung Bund Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation Ruhrstr. 2, 10709 Berlin / Postanschrift: 10704 Berlin fon: +49 30 865-36750 fax: +49 30 865-27379 D2 : +49 172 3821705 m@il: gabriele.chlopczik@drv-bund.de

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