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Sozialwahlen 2023 - Hochrechnungen deuten auf ein Ergebnis für die BfA DRV-Gemeinschaft hin, das die Spitze in der DRV Bund verteidigt! - Endgültige Zahlen werden nach dem 22.06. im Menü Sozialwahlen unter Ergebnis Sozialwahlen 2023 veröffentlicht!
   
Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat am 29.4.2010 entschieden, dass die von Krankenkassen vorgenommenen Abschläge von 0,5% der Rechnungsbeträge für stationäre Krankenhausbehandlungen nach § 8 Abs 9 KHEntgG (in der vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 geltenden Fassung des GKV-WSG) rechtmäßig sind. Insbesondere sei der Rechnungsabschlag weder eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, noch verletze die Regelung die klagenden Krankenhausträger in ihren Grundrechten auf Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG), auf Garantie ihres Eigentums (Art. 14 GG) noch jenes auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Sofern diese Grundrechte überhaupt tangiert seien, sei dies durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, nämlich die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV. 
SG Aachen (S 13 KR 122/07), LSG Nordrhein-Westfalen (L 16 KR 88/08), Bundessozialgericht (B 3 KR 11/09R)

   
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