Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat am 29.4.2010 entschieden, dass die von Krankenkassen vorgenommenen Abschläge von 0,5% der Rechnungsbeträge für stationäre Krankenhausbehandlungen nach § 8 Abs 9 KHEntgG (in der vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 geltenden Fassung des GKV-WSG) rechtmäßig sind. Insbesondere sei der Rechnungsabschlag weder eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe, noch verletze die Regelung die klagenden Krankenhausträger in ihren Grundrechten auf Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG), auf Garantie ihres Eigentums (Art. 14 GG) noch jenes auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Sofern diese Grundrechte überhaupt tangiert seien, sei dies durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, nämlich die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV. 
    SG Aachen (S 13 KR 122/07), LSG Nordrhein-Westfalen (L 16 KR 88/08), Bundessozialgericht (B 3 KR 11/09R)
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