bundestag gesamtSeit April war der Referentenentwurf des GKV-VEG im Umlauf. Unter anderem auch zur Abstimmung mit den Verbänden und nicht zuletzt als Vorlage gegenüber dem Bundesrat. Der Gesetzentwurfes (BT Drucksache v 24.09.2018 -19/4454 ) weist nach der Anhörung durch den Bundesrat keinerlei Veränderungen aus, da die Bundesregierung alle Vorschläge des Bundesrates zurückgewiesen hat. (siehe BT Drucksache vom 26.09.2018 - 19/4552 ) Gegenäußerung der Bundesregierung)

    Im Einzelnen wird im Gesetzentwurf geregelt:

    1. Paritätisches Finanzierung des Zusatzbeitrages
    2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
    3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden
    4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
    5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
    6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
    7. Beitragsentlastung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

    Die von der Länderkammer angeregten Änderungen beziehen sich unter anderem auf die Regelungen zur Abschmelzung großer Rücklagen bei den Krankenkassen, auf die Mitgliedschaft von Selbstständigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und den Bundeszuschuss für die Krankenversicherung von Hartz-IV-Beziehern. Die Bundesregierung sieht jeweils keine Notwendigkeit, die Vorlage zu ändern.

    Die konkreten Absichten und die Begründung der Ablehnung der Bundesratsbeschlüsse sind den Vorlagen an den Bundestag und den Informationen des BMG zu entnehmen.

    Gesetz (Vorlage für den Bundestag)

    Unterrichtung der Bundesregierung über Ablehnung der Forderungen des Bundesrates.

    Zusätzliche Hinweise auf der Seite des BMG

    Es ist davon auszugehen, dass nach der Beratung und Beschluss über das Gesetz bei unverändertem Inhalt es noch zu einer Ablehnung im Bundesrat kommen kann und damit die Angelegenheit  im Vermittlungsausschuss landet.

    Die finanzielle Frage, die das Gesetz gegenüber den Kassen in der GKV ausweist, wird wohl erst nach Vorlage des endgültigen Gesetzestextes weiter zu diskutieren sein. Dabei dürfte die Entscheidung zur Neuordnung des MorbiRSA von entscheidender Bedeutung sein. Die BfA DRV-Gemeinschaft drängt seit langem auf eine gerechte Lösung des RSA. Die Benachteiligung einzelner Kassen durch die heutigen Regelungen des MorbiRSA ist laufend nicht nur hier kommuniziert worden. Der Hinweis im Vorwort des Gesetzes (Zitat)

    Deshalb werden für die Finanzreserven gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbei-träge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können. Die Abbaumechanismen greifen nach einer RSA-Reform ab dem Jahr 2020.

    deutet darauf hin, dass es gilt, die  tatsächliche Wirkung auf die Finanzen infolge der Neuordnung des Morbi RSA abzuwarten.

     

    BT Drucksache 19/4454 Gesetz

    BT Drucksache 19/4552 Antwort auf Forderung Bundesrat

     
     
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