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Sozialwahl 2023: Unsere Grundsätze

   
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Selbstverwaltung unsere Grundsätze
   

GKV Allgemein

 

Die Ärzte Zeitung berichtet, dass das BMWi die von ihr in Auftrag gegebene Studie zum Thema "Die Bedeutung des Wettbewerbs im Bereich der PKV vor dem Hintergund des demografischen Wandels" in den Giftschrank verschwinden läßt. Zentrales Ergebnis der Studie ist nämlich, dass die PKV kein Geschäftsmodell ist, das Ältere und Kranke effizient absichert. Die Ergebnisse zusammenfassend:

 

 

Kommentar:

Der Apothekerverband hat sich gegenüber einer großen Boulevardzeitung geäußert. Das sicherlich vor der Einnahme einer Arznei gegen die Dummheit. Aber wie schrieb schon Kurt Götz, der große Spötter in seinem Stück: Dr. med. Prätorius: "Das was ich in meinem Leben nicht gefunden habe, ist die Mikrobe der Dummheit!." Fest steht jetzt auf jeden Fall, dass der Apothekenverband diese auch noch nicht gefunden hat.

 

Das Handelsblatt berichtet in seiner Ausgabe vom 08.01.10 über eine aktuelle Studie des Instituts für Weltwirtschaft (IfW) in Kiel. Das Institut hat berechnet, dass den Krankenkassen 2010 nur 1,7 Mrd. Euro fehlen werden – darin eingepreist sind allerdings schon Einnahmen aus den Zusatzbeiträgen von 1 Mrd. Euro.

 

Der GKV-Spitzenverband stellt dagegen: Für die Finanzplanung der gesetzlichen Krankenkassen bleibt das Ergebnis des GKV-Schätzerkreises über eine Finanzierungslücke von 7,8 Mrd. Euro im Jahr 2010 maßgeblich.

Vielleicht gilt hier für den Verantwortlichen des IfW in Kiel auch hier der alte Grundsatz: Prognosen sind so schwierig, wenn sie die Zukunft betreffen!

 

 

Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit
über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs
am 30./31.03.2009
 
Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts
 
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung für den Fortbestand eines (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses gefordert, dass einerseits der Arbeitnehmer
seine Arbeitskraft gegen die vereinbarte Vergütung dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt und andererseits der Arbeitgeber seine Dispositionsbefugnis bzw. Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitskraft rechtlich und tatsächlich ausübt vgl. u. a. Urteile vom 18.09.1973 - 12 RK 15/72 -, USK 73151, und vom 31.08.1976 - 12/3/12 RK 20/74 -, USK 7698. Der für die Annahme einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und deren Fortbestand erforderliche „Vollzug“ der Arbeit besteht zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt aber nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. So besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in bestimmten Fällen der Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts eine versicherungspflichtige Beschäftigung {footnote}vgl. beispielsweise Urteile vom 15.12.1971 - 3 RK 87/68 -, USK 71205, zur Unterbrechung der Arbeitsleistung während Streik und Aussperrung; vom 12.11.1975 - 3/12 RK 13/74 -, USK 75167, zur Freistellung während eines Studiums; vom 26.03.1980 - 3 RK 9/79 -, USK 8062, zur Freistellung während Erholungsurlaubs; vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 -, USK 85130, zur Freistellung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Konkurseröffnung oder vom 14.09.1989 - 4 RA 56/88 -, BSGE 65, 266, zur Freistellung für Wehrübung.{/footnote}.
   
   
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