bundestagDie Bundesregierung gibt in ihrem Bericht zu Erkenntnissen aus der Anwendung des § 5 des Krankenpflegegesetzes (Voraussetzung für die Ausbildung mindestens eine erfolgreiche 10-jährige allgemeine Schulbildung) den bisher erreichten Stand in der Ausbildung bekannt – soweit statistische Daten vorliegen – und geht darüber hinaus als Ausblick darauf ein, wie durch die Zusammenfassung aller Pflegeberufe in einem noch für 2016 beabsichtigten Pflegeberufsgesetzes die Ausbildung nicht nur optimiert sondern auch attraktiv gestaltet werden soll.

     

     

    Um es mit der Regierung zu sagen: Mit dem neuen Gesetz sollen die bisherigen drei getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung zusammengeführt werden. Damit wird - so die Regierung- die Grundlage für einen modernen, zukunftsorientierten Pflegeberuf geschaffen.


    Sicherlich wird dieser veränderte Ausbildungsgang nicht nur zu – wie zu hoffen ist – einer besseren Pflege führen, sondern was zu erwarten - manche meinen zu befürchten - ist, auch zu höheren Kosten, wenn man den Veröffentlichungen der Verbände der Pflegeberufe folgt. Offen ist, wie dann die Pflege – insbesondere durch Angehörige – im
    zukünftig häuslichen Umfeld zukünftig zu bewerten ist. Hier eine Pflege ohne Ausbildung (?)– wie schon seit Jahrhunderten praktiziert - dann aber hoffentlich  durch professionelle Hilfe der vielen jetzt auch akademisch ausgebildeten Pflegekräfte unterstützt. Und nicht zu vergessen,  bezahlt werden muss diese Leistung durch die Pflegekasse.

     

    Pressemitteilung
    (des parlamentarischen Pressedienstes)

    Auszubildende in Alten- und Krankenpflege

    Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Unterrichtung

     

    Berlin: (hib/AW) In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen liegt seit Novellierung des Altenpflegegesetzes im Jahr 2009 der Anteil der Auszubildenden mit einer zehnjährigen allgemeinen Schulbildung gemessen an der Zahl aller Auszubildenden im ersten Jahr der Altenpflegeausbildung bei nahezu 30 beziehungsweise sechs Prozent. Dies teilt die Bundesregierung in ihrem Bericht über die Erfahrungen mit Paragraf 6 des Altenpflegegesetzes und Paragraf 5 des Krankenpflegegesetzes (18/7650) mit. So hätten in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 bis 2014 9.194 von 30.729 Lehrlingen über eine zehnjährige allgemeine Schulbildung verfügt. In Niedersachsen seien es 2.541 gewesen. In den übrigen 14 Bundesländern seien keine oder nur wenig Erfahrung mit der Anwendung von Paragraf 6 des Altenpflegegesetzes gemacht oder es seien keine Daten erhoben worden.

     

    Gemäß Paragraf 5 des Krankenpflegegesetzes haben nach Angaben der Regierung im gleichen Zeitraum insgesamt 1.162 Schüler mit einer zehnjährigen allgemeinen Schulbildung eine Ausbildung im Bereich der Kranken- und Kinderkrankenpflege begonnen. Gemessen an den insgesamt 22.400 jährlichen Ausbildungseintritten spiele die Ausbildung nach Paragraf 5 keine "nennenswerte Rolle".

     

    Nach der Novellierung des Alten- und des Krankenpflegegesetzes im Jahr 2009 können Schüler nach einer erfolgreich absolvierten, zehnjährigen allgemeinen Schulbildung eine Ausbildung in der Alten- und Krankenpflege auch ohne erweiterten Hauptschulabschluss beginnen.

     

    Berichtes der Bundesregierung - Download -

     

     

    Wir benutzen Cookies

    Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.