Bild BundestagDas wird sicherlich alle Verwaltungsratsmitglieder (VR) interessieren. Für die Kassenvertreter  ist natürlich von besonderem Interesse, wie sich die Gesetzgebung auf die Kassen der GKV auswirkt. Hier wird insbesondere die finanzielle Belastung von Bedeutung sein. Da inzwischen alle Interessenverbände, von den Standesvertretungen der Ärzte, den Interessenvertretungen der Krankenhäuser und nicht zuletzt vom Spitzenverband der GKV sich aufgeregt über die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen auslassen, dürfte es auch von Interesse sein, zu erfahren, was denn wie, neu oder anders geregelt werden soll. Dies  ist sicherlich auch ein Grund  für unsere Mitglieder in den VR ,über die konkreten Auswirkungen auf die jeweilige Kasse, in den Gremien die notwendigen Fragen anhand des Gesetzestextes zu stellen.

     

    Bundestag /Ausschuss / Gesundheit/Gesetzentwurf

     

    Berlin: (hib/PK) Mit einer umfangreichen Finanzreform soll die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziell stabilisiert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3448) sieht dazu neben einem höheren Bundeszuschuss auch höhere Beiträge der Versicherten sowie Einsparungen vor. Leistungskürzungen soll es nach Angaben der Regierung aber nicht geben.

    Der variable Zusatzbeitrag für Versicherte wird 2023 steigen. Auf Grundlage der Ergebnisse des sogenannten Schätzerkreises im Herbst wird das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz festlegen. Gerechnet wird mit einer Anhebung um 0,3 Prozentpunkte.

    Der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds soll für 2023 um 2 auf 16,5 Milliarden Euro erhöht werden. Ferner will der Bund der GKV ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von einer Milliarde Euro gewähren.

    Die gesetzlichen Krankenkassen sollen sich in zwei Stufen anteilig mit einem Solidarausgleich an der Stabilisierung der Beitragssätze beteiligen. Dazu werden die Liquiditätsreserven weiter abgeschmolzen. Zugleich soll die Obergrenze für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds halbiert werden. Dadurch sollen Mittel frei werden für höhere Zuweisungen an die Krankenkassen.

    Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Sparvorgaben. So soll die extrabudgetäre Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei sogenannten Neupatienten abgeschafft werden. Für die extrabudgetäre Vergütung von Leistungen, die im Rahmen der offenen Sprechstunde erbracht werden, wird eine zeitlich unbefristete Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorgesehen.

    Die Auswirkungen dieses Vergütungsanreizes sollen evaluiert werden. Es soll analysiert werden, inwieweit durch die offenen Sprechstunden tatsächlich ein schnellerer Zugang zur fachärztlichen Versorgung erzielt wird. Geplant ist mit der Reform auch eine Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärzte.

    Gespart werden soll außerdem bei Arzneimitteln. Für 2023 ist ein um fünf Prozentpunkte erhöhter Herstellerabschlag insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel eingeplant. Ferner wird das Preismoratorium für Arzneimittel bis Ende 2026 verlängert. Der Apothekenabschlag zugunsten der Krankenkassen wird von 1,77 Euro auf 2 Euro je Arzneimittelpackung erhöht, auf zwei Jahre befristet. Vorgesehen sind überdies angepasste Regelungen für die Erstattungsbeträge im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG).

    Für den Krankenhausbereich ist geplant, dass ab 2024 nur noch die Pflegepersonalkosten qualifizierter Pflegekräfte, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt werden, im Pflegebudget berücksichtigt werden können.

     

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