Hier  haben wir ein paar Nachrichten  die Sie interessieren könnten.

Wir gehen davon aus: es klärt sich alles auf.
Wenn alle Nachrichten so oft wiederholt würden...
Eine - wie wir meinen - gute Nachricht....
 

Der Entwurf des "GKV-Finanzstruktur und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)" ist in den Bundestag eingebracht.  Mit einem Kommentar insbesondere zur Regelung des Beitragssatzes und der Selbstbestimmung der Beitragssätze durch die einzelnen Krankenkassen beschäftigt sich K.H.Plauman, Direktor a.D. Vorstandsmitglied der BfA-Gemeinschaft. (Red)


Kommentar:

Die neue Welt des Beitragssatzes in der Krankenversicherung oder am Ende zahlt der Versicherte die Beitragssteigerungen allein

Karl-Heinz PlaumannDerzeit beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 15,5 Prozent. Davon zahlen Arbeitgeber 7,3 Prozent und der Arbeitnehmer 8,2 Prozent. Als Folge der Koalitionsvereinbarung liegt jetzt der Entwurf eines „GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG)“ vor. Danach soll u.a. der Beitragssatz ab Januar 2015 auf 14,6 Prozent gesenkt werden. Gleichzeitig wird der pauschale Zusatzbeitrag abgeschafft. Die Erste Lesung im Bundestag fand am 9. Mai 2014 statt. Der Beitragssatz der Arbeitgeber wird auf 7.3 Prozent eingefroren.

Im Vorfeld dieses Gesetzentwurfes hatten die meisten Krankenkassen mit ihren Verwaltungsräten diese Initiative mit dem Hinweis begrüßt, ihre Beitragssätze wieder selbst bestimmen zu können, mehr finanziellen Spielraum und größere Gestaltungsfreiheit zu haben.

Aber wo liegt die Selbstbestimmung im Beitragssatz? Wenn die einzelne Krankenkasse mit dem Beitragssatz von 14,6 Prozent nicht auskommt – und das ist schon allein durch die vom Bundesfinanzminister veranlasste Kürzung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung bald zu erwarten – muss der dann zu beschließende Beitragssatz den finanziellen Bedarf über die 14,6 Prozent-Grenze hinaus decken.1)

Diese Differenz zwischen 14,6 Prozent und dem dann notwendig werdenden Beitragssatz zahlt der Versicherte allein! Deshalb sollte man auf die Formulierungskosmetik dieses Gesetzes nicht herein fallen. Die Betriebe ziehen den Gesamtbeitrag – im Gegensatz zum jetzigen zum Beitrag zusätzlich zu erhebenden Pauschalbeitrag – vom Lohn des Versicherten ab und leiten diesen weiter. Das ist zwar ein verwaltungstechnischer Vorteil, ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Arbeitgeberbeitrag auf 7,3 Prozent begrenzt ist und allein der Versicherte die Beitragsdifferenz von seinem Geld finanzieren muss. Das dies schon bald geschehen wird, daran besteht unter Sachkundigen kein Zweifel.(1) siehe unten Kassenausgaben wachsen...)

Die BfA-Gemeinschaft fordert deshalb nicht ohne Grund immer wieder die paritätische Beitragsfinanzierung, d.h., Arbeitgeber und Versicherte werden in gleicher Höhe belastet. Durch das GKV_FQWG sind wir leider mehr denn je von dieser Forderung  entfernt.

 


Kassenausgaben wachsen seit 2004 um 6 Milliarden Euro pro Jahr / KK-Direkt 1) 



1. Beratung der Gesundheitsreform 2015 im Bundestag



Krankenkassenbeitrag (Rolf Aschenbeck in RV-Gemeinschaft 2009)


Weitere Informationen zum Artikel:


Gesundheit/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/PK) Die von der Bundesregierung geplante Finanzreform in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) birgt nach Ansicht der Fraktion Die Linke erhebliche Risiken für die Versicherten. So werde die Finanzlage in der GKV durch die Absenkung der Beiträge und weitere Veränderungen deutlich geschwächt, schreibt die Fraktion in einer Kleinen Anfrage (18/1203) an die Regierung. Die künftig möglichen Zusatzbeiträge der Krankenkassen müssten die Versicherten alleine zahlen, ohne Beteiligung der Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger.

Gesundheit/Gesetzentwurf - Veröffentlichung hib/Parlamentarischer Pressedienst

Berlin: (hib/PK) Das von der Großen Koalition verabredete Gesundheitsreformgesetz liegt jetzt dem Bundestag vor (18/1307) und wird am Freitag in erster Lesung beraten. Der Entwurf für das „GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz“ (GKV-FQWG) sieht vor, dass der Beitragssatz ab 2015 von jetzt 15,5 auf 14,6 Prozent sinkt, wobei der hälftige Arbeitgeberanteil von 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben wird. Künftige Beitragssteigerungen werden also nur von den Versicherten getragen.

Der bisher allein von den Versicherten gezahlte Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent des Einkommens fällt ebenso weg wie die möglichen pauschalen Zusatzbeiträge und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich. Dafür können die Krankenkassen künftig einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, falls sie mit den Einnahmen nicht auskommen. Da die Haushaltslage der einzelnen Kassen sehr unterschiedlich ist, werden sich auch die Aufschläge unterscheiden. Somit werden die Beiträge in der GKV künftig wieder variieren. Die Bundesregierung erwartet zunächst einmal eine Entlastung für viele Versicherte.

Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der GKV-Mitglieder nicht zu Wettbewerbsverzerrungen bei den Kassen führt, ist ein „unbürokratischer und vollständiger Einkommensausgleich“ vorgesehen. Kassen mit weniger gut verdienenden Mitgliedern bekommen also einen Aufschlag über den Gesundheitsfonds. Dadurch werden alle Krankenkassen in Bezug auf die Höhe der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder rechnerisch gleichgestellt.

Zudem wird der sogenannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) weiterentwickelt. Er soll noch zielgenauer Kostenrisiken für die Kassen durch bestimmte Krankheiten ihrer Versicherten erfassen und ausgleichen. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten Kassen für jeden Versicherten neben der Grundpauschale einen risikobezogenen Zu- oder Abschlag. Kassen, in denen viele Kranke versichert sind, bekommen mehr Geld zugewiesen als jene Kassen, die viele gesunde Mitglieder haben.

Die Novelle sieht auch die Gründung eines unabhängigen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen in Form einer Stiftung vor. Das Institut soll beispielsweise die Aufgabe haben, Krankenhausleistungen miteinander zu vergleichen und die Ergebnisse zu veröffentlichen, damit Patienten dies bei der Wahl einer Klinik berücksichtigen können. Voraussichtlich 2016 soll das Institut arbeitsfähig sein.

Mit dem Gesetz will die Regierung die Beitragsautonomie sowie den Wettbewerb der Krankenkassen untereinander stärken. Anreize für eine „Risikoselektion“ und damit einhergehende Wettbewerbsverzerrungen sollen ausgeschlossen werden. Es bleibt bei dem Nebeneinander von Gesetzlicher und Privater Krankenvollversicherung. Auch an der beitragsfreien Familienmitversicherung in der GKV ändert sich nichts.

(Seite 3 des Gesetzentwurfes)

Wegen der stark unterschiedlichen Höhe der durchschnittlichen Einkommen der versicherten Mitglieder müssten Krankenkassen mit überdurchschnittlich verdienenden Mitgliedern beim gleichen Finanzierungsbedarf einen geringeren einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben als Krankenkassen mit unterdurchschnittlich verdienenden Mitgliedern. Damit dies nicht zu Risikoselektionsanreizen und Wettbewerbsverzerrungen führt, wird ein unbürokratischer und vollständiger Einkommensausgleich eingeführt. Damit wird sichergestellt, dass sich der Wettbewerb an den Bedürfnissen der Versicherten orientiert und sich die Krankenkassen um eine wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Versorgung bemühen.

 (Seite 4 des Gesetzentwurfes)

Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen durch die Reduzierung des durch die Mitglieder zu tragenden Beitragssatzanteils von 8,2 auf 7,3 Prozent Mindereinnahmen in einer Größenordnung von jährlich 11 Milliarden Euro. Diese Belastung kann durch die Erhebung prozentualer Zusatzbeiträge kompensiert werden.

(Seite 27 des Gesetzentwurfes)

 

§ 43 Durchführung des Einkommensausgleichs

(1)  Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe der Mittel, die die Krankenkassen aus dem Einkommensausgleich nach § 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, und führt den Zahlungsverkehr durch.

(2)  Das Bundesversicherungsamt ermittelt die vorläufige Höhe der Mittel nach Absatz 1 für das monatliche Abschlagsverfahren und teilt diese den Krankenkassen mit; § 39 Absatz 2 gilt entsprechend. Die monatlichen Mittel für jede Krankenkasse für den jeweiligen Ausgleichsmonat ergeben sich, indem die voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen mit dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Zahl ihrer Mitglieder vervielfacht wird. § 39 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mittel für einen Ausgleichsmonat werden vollständig bis zum 15. des auf den Monat der ersten Auszahlung folgenden Monats ausgezahlt

(3)  . Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der Grundlage der aktuellen Mitgliederzahlen aus den jeweils zum Ersten eines Monats erstellten Monatsstatistiken für die zurückliegenden Monate des Ausgleichsjahres zu den in § 39 Absatz 3 Satz 1 genannten Terminen die vorläufige Höhe der Mittel für jede Krankenkasse neu. § 39 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entsprechend

(4)  Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen für das Ausgleichsjahr zu dem in § 41 Absatz 5 Satz 1 genannten Termin die Höhe der Mittel für jede Krankenkasse neu § 41 Absatz 4 gilt entsprechend.“

 

 

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