Das Kabinett hat einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Danach sollen bei den Sozialwahlen Onlinewahlen möglich gemacht werden. Wer da aber nun meint, bei den nächsten Sozialwahlen 2029 würde nun mit dem Kabinettbeschluss die Onlinewahl generell eingeführt, wird zur Kenntnis nehmen müssen, dass es sich um eine Bestimmung handelt, die neben der weiter vorhandenen Briefwahl, eine Onlinewahl ermöglicht, wie sie schon im Bereich der Ersatzkassen in der Sozialwahl 2023 stattgefunden hat. Die Briefwahl bleibt, nur jeder Träger entscheidet jetzt selbst, ob er Onlinewahlen durchführen will.
So richtig erschließt sich die neue Regelung erfahrenen Selbstverwaltern nicht. Denn weder hatte die Onlinewahl im Bereich der Ersatzkassen dazu geführt, dass die Wahlbeteiligung erhöht wurde, noch hatte sie dazu beigetragen, dass bei weiteren Trägern mit Selbstverwaltung Urwahlen stattgefunden haben
Echte Wahlen gab es allein bei den Ersatzkassen und der DRV Bund. Was und in welchem Bereich soll mit dieser vorgesehenen Regelung verbessert werden? Es ist keine generelle Regelung. Nein, jeder Träger kann jetzt für sich entscheiden, ob er Onlinewahlen abhalten will oder nicht.
Weiterhin wird es jetzt – selbst bei der veränderten Gesetzeslage – bei noch heute fast 90 Trägern der GKV und 15 Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) keine Urwahlen geben. Damit wird auch das hehre Ziel der Verbesserung der Wahlbeteiligung nicht erreicht werden. Aber wollen das überhaupt, Arbeitgeberverbände und DGB-Gewerkschaften als Profiteure der jetzigen Regelung „Wahl ohne Wahlhandlung“ auch „Friedenswahl“ genannt?
03.09.2025
Kabinettsbeschluss