Was eine ganze Reihe von Mitgliedern in den Widerspruchsausschüssen vermutet hatten ist eingetreten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat für Recht erkannt, dass die sog. Urteile zur "Leeren Hülle" neu verhandelt werden müssen. Die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt nachstehend die neue Rechtslage bekannt.

    Pressemitteilung

    Deutsche Rentenversicherung Bund, 16.06.2010

    Neue Rechtsprechung zur Zusatzrente für Ingenieure in der ehemaligen DDR 

     

     

    Berlin, 16. Juni 2010

    Das Bundessozialgericht in Kassel hat gestern in mehreren Urteilen daran festgehalten, dass Versicherte einen Anspruch nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) haben, die am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der ehemaligen DDR gearbeitet und eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt haben. Das Bundessozialgericht folgt allerdings nicht der bisherigen, von den Landessozialgerichten in Sachsen, Thüringen und Brandenburg entwickelten Rechtsprechung zur „Leeren Hülle". Gleichzeitig wurden sämtliche Fälle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanzen zurückverwiesen.

     

    Bisher wurde angenommen, dass schon mit der Einleitung der Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft auch die Betriebsmittel vor dem 30. Juni 1990 übernommen wurden und der volkseigene Produktionsbetrieb mangels Eigenkapital nicht mehr in der Lage war, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen („Leere Hülle"). Folge war der Wegfall der Ansprüche nach dem AAÜG. Das Bundessozialgericht vertritt dagegen die Auffassung, dass der volkseigene Betrieb bis zum 30. Juni 1990 existierte und produzierte, solange eine Nachfolgegesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsfähig war, so dass ein Anspruch nach dem AAÜG bestehen kann.

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts umsetzen. Betroffene können sich bei Rückfragen an den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wenden (Hirschberger Str. 4,10317 Berlin).

     

    Die Entscheidung erfolgte für folgende Urteile der Landessozialgerichte (LSG)

     

    B 5 RS 2/08 R (alt: B 13 RS 2/08 R) Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, L 4 R 346/05

    Ist die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer

    Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer

    Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (hier: VEB Transformatorenwerk Karl

    Liebknecht), der nach dem 30.6.1990 erloschen ist, dessen Produktionsmittel aber vor dem Stichtag

    auf den privatisierten Betrieb übergegangen sind, erfüllt?

    B 5 RS 2/09 R (alt: B 13 RS 2/09 R) Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 11 R 2534/06

    Ist die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer

    Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer

    Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (hier: VEB Kranbau Eberswalde), der nach

    dem 30.6.1990 erloschen ist, dessen Produktionsmittel aber laut Umwandlungserklärung vor dem

    Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen sind, erfüllt?

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