Das BSG hat in der Frage Befreiung von der Beitragspflicht von sog. Syndikusanwälten entschieden. Dabei kam der 5. Senat entschieden, dass eine Befreiung nicht erfolgen kann. Diese Anwälte sind nach Auffassung des Gerichtes als Arbeitnehmer weisungsgebunden Tätig. (siehe nachstehender Auszug aus der in ots dargelegten Presseerklärung des Bundes der Unternehmensjuristen)

    Frankfurt am Main (ots) - Das Bundessozialgericht in Kassel hat gestern (3.April 2014) entschieden, dass sich Syndikusanwälte nicht von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des zuständigen 5. Senats, Dr. Josef Berchtold, aus, dass die Tätigkeit als Syndikus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt zwar nicht entgegen stehe, sie ihr aber auch nicht zuzurechnen sei. Wer eine im Sinne des Arbeitsrechts abhängige Beschäftigung als festangestellter Unternehmensjurist im Unternehmen nachgehe, könne demnach kein Rechtsanwalt sein, so die Kasseler Richter.

     

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