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01.01.2019 - Rentenpaket II
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- Geschrieben von: Redaktion/lu
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Steigt seither die Zahl der Rentner schneller als die Zahl der Beitragszahler, dämpft der Nachhaltigkeitsfaktor den Anstieg der Renten. Zusätzlich wird die Anpassung der Renten über den Beitragssatzfaktor gedämpft, wenn der Beitragssatz in der Rentenversicherung steigt. Bis einschließlich 2013 wirkte zusätzlich der "Riester-Faktor" bremsend auf den Anstieg der Renten.
Wenn die Rentensteigerungen wegen der Wirkung der Dämpfungsfaktoren niedriger ausfallen als die Lohnsteigerungen, sinkt das Rentenniveau.
{/slider} {slider=Welche Haltelinien waren bisher im Gesetz für die Entwicklung des Rentenniveaus und des Beitragssatzes vorgesehen?} Nach bisherigem Recht hatte die Bundesregierung geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn
- das Netto-Rentenniveau vor Steuern voraussichtlich bis 2020 46 Prozent und bis 2030 43 Prozent unterschreitet
- der Beitragssatz voraussichtlich bis 2020 20 Prozent und bis 2030 22 Prozent überschreitet.{/slider} {slider=Welche Haltelinien sieht das neue Gesetz bis 2025 vor?} Das Gesetz sieht die Einführung weiterer Haltelinien bis 2025 vor: Mit einer Haltelinie soll das Rentenniveau bis 2025 bei 48 Prozent abgesichert werden, mit einer anderen Haltelinie soll verhindert werden, dass der Beitragssatz bis 2025 über 20 Prozent steigt. Gleichzeitig wird festgelegt, dass der Beitragssatz bis 2025 die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschreitet. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt.{/slider} {slider=Wie funktioniert die im Gesetz vorgesehene Haltelinie beim Rentenniveau?} Nach der neuen gesetzlichen Regelung wird das Absinken des Rentenniveaus auf unter 48 Prozent durch die Einführung einer Niveauschutzklausel in der Rentenanpassungsformel verhindert. Die Niveauschutzklausel stellt sicher, dass der aktuelle Rentenwert im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung so anzuheben ist, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt. {/slider} {slider=Wie werden die Haltelinien finanziert?} Die Einhaltung der Beitragsobergrenze und der Sicherungsniveaugrenze wird durch die Bereitstellung zusätzlicher Bundesmittel abgesichert. Diese Mittel werden vom Bund bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Dafür soll im Bundeshaushalt Vorsorge getroffen werden. Zusätzlich leistet der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von zunächst 500 Millionen je Jahr.{/slider} {slider=Videoerklärung des BMAS}2:11 Min Länge
{/slider}
Stand 23.11.2018 / Quelle: DRV Bund und BMAS
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{accordion title="Was versteht man unter Mütterrente und welche Verbesserungen sind damit verbunden?" theme="pills-colorful" open="false" access="Öffentlich"
Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung
von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wurden bis zum 30. Juni 2014 bis zu einem Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2014 wird ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet.
Wie wirkt sich ein halber Rentenpunkt auf die Rentenhöhe aus?
Ein Rentenpunkt im Osten liegt seit 1. Juli 2018 bei 30,69 Euro im Monat. Ein halber Rentenpunkt macht hier also rund 15,35 Euro aus. Im Westen liegt der Rentenpunkt zurzeit bei 32,03 Euro. Ein halber Rentenpunkt West entspricht also rund 16,02 Euro im Monat.
Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,7 Millionen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres.
Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014.
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- Geschrieben von: Lubinski
