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    Die sogenannte Zurechnungszeit wird um zwei Jahre bis zum 62. Lebensjahr verlängert. Die letzten vier Jahre vor dem Leistungsfall werden nicht bewertet, wenn dies günstiger ist. Nachstehend die wichtigsten Fragen und die Antworten dazu.


    FAQ - Sechs Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen im Erwerbsminderungsrentenrecht.

     {slider 1. Was ist eine Erwerbsminderungsrente? | blue}

    Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben, können einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Voraussetzung ist auch, dass insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

     {slider 2. Wie errechnet sich die Höhe von Erwerbsminderungsrenten? | blue}

    Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung in jungen Jahren war der Versicherte mit der sogenannten  Zurechnungszeit bisher so gestellt,bals ob er noch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weitergearbeitet hätte. Durch die Zurechnungszeit werden also zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente.

     {slider 3. Was ändert sich mit dem Rentenpaket bei der Erwerbsminderungsrente? | blue}

    Die Zurechnungszeit wird bei Rentenneuzugängen ab 1. Juli 2014 um zwei Jahre verlängert. Sie endet dann mit dem 62. Lebensjahr. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet hätten. Außerdem fallen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig für die Bewertung der Zurechnungszeit heraus, wenn das für den Versicherten günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der  Erwerbsminderung – zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten – wirken sich künftig nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe aus.

     {slider 4. Für wen gilt die Neuregelung bei der Erwerbsminderungsrente? | blue}

    Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 30. Juni 2014.

     {slider 5. Wie stark steigen die Erwerbsminderungsrenten durch die Neuregelung? | blue}

    Durch die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre fallen nach dem 30. Juni 2014 beginnende Renten wegen voller Erwerbsminderung im Durchschnitt monatlich um rund 40 Euro brutto höher aus als die bis dahin begonnenen entsprechenden Renten.

     {slider 6. Gilt die Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr für alle Renten, in denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, also auch für Renten wegen Todes? | blue}

    Ja, die Gesetzesänderung betrifft auch Renten wegen Todes. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch bei Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten die Zurechnungszeit verlängert wird, wenn der Verstorbene bei seinem Tod das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Rente nach dem 30. Juni 2014 beginnt.

     {/sliders}


    Weitere FAQ zum Rentenpaket vom 1.7.2014

    Rente ab 63
    Reha-Budget ab 1.7.2014

    Mütterrente

    Quelle DRV-Bunde 06/2014

     

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