Die Koalitionsparteien haben sich doch noch auf einen Kompromiss geeinigt. Es wird also wie im Koalitionsvertrag vereinbart eine "Grundrenten"-Regelung geben. Für die Parteien der Opposition ist die Vereinbarung ein zu wenig, für die Abgeordneten, die der Wirtschaft sehr nahe stehen, ist es ein zuviel. Die abschließende Würdigung, der auch von uns begrüßten Regelung der Einführung einer Grundrente, werden wir erst bei Vorlage des Gesetzentwurfs und den Beschluss darüber im Bundestag, vornehmen. Mit der gefundenen Vereinbarung werden auch Änderungen im Bereich der BA und Regelungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung mit beschlossen. Nachstehend das Papier, das den Beschluss der GroKo wiedergibt.
     
     

    Koalitionsbeschluss 10. November 2019

     

    A.

    Nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD soll eine Grundrente in der Rentenversicherung eingeführt werden, um die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben. Die Grundrente soll auch einen Beitrag zum Schutz vor Altersarmut leisten. Der Koalition ist es ein Anliegen, dass dabei auch die besonderen Lebenslagen im Osten berücksichtigt werden. Die Grundrente wird für Bestands- und für Neurentner zum 01.01.2021 eingeführt. Bis  zum 31.12.2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die formulierten Ziele erreicht wurden.

    1. Für Rentnerinnen und Rentner, die 35 Jahre Beitragsjahre geleistet haben und Grundsicherung im Alter beziehen, wird künftig ein Freibetrag für das Einkommen aus der gesetzlichen Rente in der Grundsicherung in Höhe von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüber hinaus gehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Renten bis maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1 (analog und zusätzlich zur bestehenden Regelung für Einkommen aus betrieblicher und privater Vorsorge; aktuell: 212 Euro) eingeführt.
    1. Rentnerinnen und Rentner, die 35 Beitragsjahre geleistet haben und deren Beitragsleistung unter 80 Prozent, aber über 30 Prozent des Durchschnittseinkommens liegt (=Durchschnittswert an Entgeltpunkten zwischen 0,3 und 0,8), erhalten in Zukunft mit der Grundrente einen Zuschlag. Dazu wird die Rente für höchstens 35 Jahre auf das Zweifache des EP-Durchschnittswertes, jedoch maximal auf 0,8 EP hochgewertet. Zur Stärkung des Äquivalenzprinzips wird der Zuschlag sodann um 12,5 Prozent reduziert. Die 35 Jahre Grundrentenzeiten setzen sich zusammen aus Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und aufgrund der Antragspflichtversicherung für Selbstständige, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege sowie Ersatzzeiten.
    1. Der Zugang zur Grundrente erfolgt über die Feststellung des Bedarfes. Dazu findet eine umfassende Einkommensprüfung statt. Dabei gilt ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 1250 Euro für Alleinstehende und 1950 Euro für Paare, unabhängig von der Veranlagungswah Gleich hohe Renten sollen gleich behandelt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge zugrunde gelegt. Im Falle eines Rentenbezuges im Ausland ist für die Leistungsgewährung ein äquivalenter Einkommensnachweis Voraussetzung. Wie in der Grundrente Kapitallebensversicherungen mit unterschiedlichen Auszahlungsweisen vergleichbar berücksichtigt werden, ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zu klären.
    1. Um harte Abbruchkanten bei der Leistungsgewährung zu vermeiden, werden wir sowohl beim Einkommensfreibetrag als auch bei den Grundrentenzeiten eine kurze, wirksame Gleitzone einführen.
    1. Die Grundrente soll unbürokratisch ausgestaltet werden. Der Einkommensabgleich erfolgt automatisiert und bürgerfreundlich durch einen Datenaustausch zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Die zuständigen Ministerien unter Federführung des BMAS werden sicherstellen, dass das Verfahren zum elektronischen Abgleich rechtzeitig zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung steht.
    1. Flankierend zur Grundrente wird außerdem ein Freibetrag beim Wohngeld im Volumen von ca. 80 Mio. Euro eingeführt, damit die Verbesserung in der Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben
    1. Die Freibeträge in der Grundsicherung, beim Wohngeld und die Grundrente werden aus Steuern und ohne Beitragserhöhung in der Rentenversicherung finanziert. Entsprechend dazu wird der Bundeszuschuss in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht. Als einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahmen wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte Finanztransaktionssteuer eingeführt.
    1. Es wird geprüft, ob und wie unbürokratisch ab dem 1.1.2021 bei der sozialversicherungsrechtlichen Meldung zur Rentenversicherung auch die regelmäßige Wochenarbeitszeit miterfasst werden kann.

    B.

    Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird befristet bis Ende 2022 auf 2,4 Prozent gesenkt.

    C.

    In der GKV zählen Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Auf diese werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz erhoben, die die Rentner allein zu tragen haben. Um die Akzeptanz für und das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge zu stärken, wollen wir das ändern. Daher wird die geltende Freigrenze für Versorgungsbezüge in Höhe von 155,75 Euro monatlich wie bisher in einen dynamisierten Freibetrag umgewandelt. Ein Freibetrag schafft für alle pflichtversicherten Betriebsrentenempfänger Entlas- tung. Rund 60 Prozent der Betriebsrentner zahlen damit de facto maximal den halben Beitragssatz, die weiteren 40 % werden spürbar entlastet. Die Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich in der GKV werden vollständig aus Mitteln der GKV finanziert. Zur Einphasung in die allgemeine Einnahmen- und Ausgabenentwicklung werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro entnommen.

    D.

    Als Anreiz für die Verbreitung der zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (2.200 brutto / Monat) wird der BAV-Förderbetrag von maximal 144 Euro auf 288 Euro angehoben.

    E.

    Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei. Um ihre Attraktivität zu erhöhen, wird der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.

    F.

    Der Koalitionsausschuss ist sich einig, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau einen Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien insbesondere in den Bereichen Digitalisierung und Klimatechnologien aufwachsend in Höhe bis zu 10 Mrd. Euro aufzulegen.

     

     

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