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01.01.2019 - Rentenpaket II
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- Geschrieben von: Redaktion/lu
Die Linke hat im Bundestag eine kleine Anfrag gestellt in der sie Auskunft über das Thema Midijobs (siehe auch Ausweitung der Midi-Jobs) verlangt. Diese Anfrage ergänzt mit Zahlen die Änderungen, die durch das Rentenpaket II eingetreten sind.
(Die Anfrage und die Antwort der Regierung sind in der Stellungnahme des parlamentarischen Dienstes zur Ansicht und Dowonload bereit.)
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- Geschrieben von: Lubinski
Die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten sowie die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten treten zum 1. Januar 2019 in Kraft. Des Weiteren gelten die Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau ebenfalls ab dem 1. Januar 2019.
Die bisherige Gleitzone auf Arbeitsentgelte wird ab dem 1. Juli 2019 zum sogenannten Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro ausgeweitet.
Stand 23.11.2018
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- Geschrieben von: Lubinski
Der Versicherte soll geringere Beiträge bis zur Einkommenshöhe von 1300 Euro im Midi-Job. Der Arbeitgeber zahlt den vollen Beitrag. Der Versichert bekommt in Höhe des Bruttolohns (bis zur Höhe von 1300 Euro Einkommen) die Gutschrift fürs Rentenkontol
Von einem Midi-Job wird gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig monatlich mehr als 450 und höchstens 850 Euro verdient.
Bei Midi-Jobs besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Midi-Jobber erwerben daher immer eigene Ansprüche in der Rentenversicherung. Midi-Jobber zahlen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Rentenversicherung, wodurch auch nur reduzierte Rentenanwartschaften erworben werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Verdienst in der Gleitzone zwischen 450 und 850 Euro.
Mit der gesetzlichen Neuregelung werden Geringverdiener stärker bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Dafür wird die bisherige Gleitzone auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) zum sogenannten Übergangsbereich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeweitet. Die entrichteten geringeren Rentenversicherungsbeiträge sollen künftig nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.
Ein finanzieller Ausgleich für die Beitragsmindereinnahmen der Rentenversicherung ist nicht vorgesehen. Die Mindereinnahmen der Rentenversicherung belaufen sich voraussichtlich auf 200 Millionen Euro im Jahr.
Stand: 23.11.2018 / DRV-Bund
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- Geschrieben von: Lubinski
Um die Finanzierung der Renten angesichts des demografischen Wandels auch langfristig zu sichern, wurden in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Reformen durchgeführt. Unter anderem wurde die Formel zur jährlichen Anpassung der Renten um einen Nachhaltigkeitsfaktor und einen Beitragssatzfaktor ergänzt.
Steigt seither die Zahl der Rentner schneller als die Zahl der Beitragszahler, dämpft der Nachhaltigkeitsfaktor den Anstieg der Renten. Zusätzlich wird die Anpassung der Renten über den Beitragssatzfaktor gedämpft, wenn der Beitragssatz in der Rentenversicherung steigt. Bis einschließlich 2013 wirkte zusätzlich der "Riester-Faktor" bremsend auf den Anstieg der Renten.
Wenn die Rentensteigerungen wegen der Wirkung der Dämpfungsfaktoren niedriger ausfallen als die Lohnsteigerungen, sinkt das Rentenniveau.
Steigt seither die Zahl der Rentner schneller als die Zahl der Beitragszahler, dämpft der Nachhaltigkeitsfaktor den Anstieg der Renten. Zusätzlich wird die Anpassung der Renten über den Beitragssatzfaktor gedämpft, wenn der Beitragssatz in der Rentenversicherung steigt. Bis einschließlich 2013 wirkte zusätzlich der "Riester-Faktor" bremsend auf den Anstieg der Renten.
Wenn die Rentensteigerungen wegen der Wirkung der Dämpfungsfaktoren niedriger ausfallen als die Lohnsteigerungen, sinkt das Rentenniveau.
Nach bisherigem Recht hatte die Bundesregierung geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn
- das Netto-Rentenniveau vor Steuern voraussichtlich bis 2020 46 Prozent und bis 2030 43 Prozent unterschreitet
- der Beitragssatz voraussichtlich bis 2020 20 Prozent und bis 2030 22 Prozent überschreitet.
Das Gesetz sieht die Einführung weiterer Haltelinien bis 2025 vor: Mit einer Haltelinie soll das Rentenniveau bis 2025 bei 48 Prozent abgesichert werden, mit einer anderen Haltelinie soll verhindert werden, dass der Beitragssatz bis 2025 über 20 Prozent steigt. Gleichzeitig wird festgelegt, dass der Beitragssatz bis 2025 die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschreitet. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung wird das Absinken des Rentenniveaus auf unter 48 Prozent durch die Einführung einer Niveauschutzklausel in der Rentenanpassungsformel verhindert. Die Niveauschutzklausel stellt sicher, dass der aktuelle Rentenwert im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung so anzuheben ist, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt.
Die Einhaltung der Beitragsobergrenze und der Sicherungsniveaugrenze wird durch die Bereitstellung zusätzlicher Bundesmittel abgesichert. Diese Mittel werden vom Bund bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Dafür soll im Bundeshaushalt Vorsorge getroffen werden. Zusätzlich leistet der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von zunächst 500 Millionen je Jahr.
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Stand 23.11.2018 / Quelle: DRV Bund und BMAS
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- Geschrieben von: Lubinski
Der Koalitionsvertrag sah eine Zahlung eines weiteren Jahres für Mütter die Kinder vor 1992 geboren haben. Allerdings nur diejenigen sollten partizipiern, die 3 und mehr Kinder geboren hatten. Diese Regelung ist jetzt geändert worden auf ein halbes Jahr für alle Mütter.
Was versteht man unter Mütterrente und welche Verbesserungen sind damit verbunden?
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- Geschrieben von: Lubinski
Mit dem Rentenpaket 2014 wurde die Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen ab 1. Juli 2014 um zwei Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Einkommen bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es werden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit steigert so die Rente. Darüber hinaus wirken sich seither eventuelle Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Rentenhöhe aus.
Durch die Verlängerung der Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr fallen volle Erwerbsminderungsrenten im Monat durchschnittlich um 40 Euro höher aus.
Die Zahlen der Grundsicherungsstatistik belegen, dass Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, vergleichsweise oft ergänzend Leistungen der Grundsicherung erhalten. Ende 2017 waren dies rund 15,2 Prozent aller Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Damit hat sich die Quote in den letzten zehn Jahren in etwa verdreifacht.
Bei Rentenneuzugängen ab dem 1. Januar 2018 wurde die Zurechnungszeit schrittweise um weitere drei Jahre verlängert. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2024 würden Erwerbsgeminderte dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 65. Geburtstag weitergearbeitet hätten.
Mit der Neuregelung wird die Zurechnungszeit ab dem 1. Januar 2019 nicht schrittweise sondern in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 steigt die Zurechnungszeit bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.
Die Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt wird Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2019 um circa 70 Euro monatlich erhöhen, wenn man die durchschnittliche Bewertung für Zurechnungszeiten zugrunde legt.
Es profitieren alle Erwerbsminderungsrentenzugänge mit einem Rentenbeginn ab Januar 2019 von der beabsichtigten Neuregelung.
Die Bundesregierung geht von Mehrausgaben in Höhe von 100 Millionen Euro im Jahr 2019 aus. Bis 2025 wird mit einem Anstieg der Kosten auf eine Milliarde Euro pro Jahr gerechnet.
Länge: 1:50 Min.
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Stand: 23.11.2018 / Quellen: DRV-Bund u. BMAS