Vom 1. Juli 2014 an können Versicherte nach 45 Jahren Beitragszahlung schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Wir haben nachstehend die wichtigsten Fragen und Antworten zur Rente mit 63 niedergeschrieben.


FAQ - Das Wesentliche in 8 Fragen und Antworten:

 

{slider 1. Was ist die Rente ab 63? | red}

Ab 1. Juli 2014 können besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Ab Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an. Für alle 1964 oder später Geborenen liegt sie wieder wie bislang bei 65 Jahren.

{slider  2. Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren? | red}

Auf die 45 Jahre werden folgende Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung,
  • geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit,
  • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind,
  • Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen,
  • Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld), Übergangsgeld,
  • Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld,
  • Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel politische Haft  in der DDR). Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.

{slider 3. Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit unbegrenzt mit? | red}

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden unbegrenzt berücksichtigt – in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II zählen nicht mit.

{slider 4. Ab wann kann man die Rente ab 63 abschlagsfrei beziehen? | red}

Wer 63 Jahre oder älter ist und bislang noch keine Altersrente bekommt, kann vom 1. Juli 2014 an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten. Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise wieder auf 65 Jahre angehoben.

{slider 5. Wie verläuft die schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre? | red}

Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:


 

Versicherte

Geburtsjahr

Anhebung

um Monate

Auf Alter

Jahr

 

Monat

1953

2

63

2

1954

4

63

4

1955

6

63

6

1956

8

63

8

1957

10

63

10

1958

12

64

0

1959

14

64

2

1960

16

64

4

1961

18

64

6

1962

20

64

8

1963

22

64

10

 

Versicherte, die ab 1964 geboren wurden, können diese Rentenart erst wieder mit 65 Jahren erhalten.

{slider 6. Kann ein bereits gestellter Rentenantrag zurückgenommen werden, um die abschlagsfreie Rente mit 63 zu bekommen? | red}

Ein Rentenantrag kann zurückgenommen werden, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel nach Ablauf der Widerspruchsfrist – nicht mehr angefochten werden kann.

{slider 7. Müssen Arbeitnehmer mit 63 in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente erfüllen, oder können sie weiterarbeiten | red}

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können weiterarbeiten, wenn dies nicht arbeits- oder tarifvertraglich oder auf andere Weise arbeitsrechtlich eingeschränkt ist.

{slider 8. Wird auf die Rente ab 63 ein Nebenverdienst angerechnet oder kann unbegrenzt hinzuverdient werden? | red}

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente nur begrenzt hinzuverdient werden. Die Regelaltersgrenze steigt zurzeit, entsprechend dem Geburtsjahrjang, schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die Altersrente in voller Höhe (etwa bei einem 450-Euro-Job) oder als Teilrente (bei höherem Nebenverdienst) gezahlt. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze überschritten, erlischt der Anspruch auf die Rente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner ohne Auswirkungen auf die eigene Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen.

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Weitere FAQ zum Rentenpaket vom 1.7.2014

Erwerbsminderungsrente ab 1.7.2014
Reha-Budget ab 1.7.2014

Mütterrente

Quelle: DRV-Bund - 06/2014

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