GKV_Versorgungsstärkungsgesetz ( von Website des BMG - Stellungnahme des Ministeriums)

Fragen und Antworten zum Gesetz

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1. Warum brauchen wir ein Versorgungsstärkungsgesetz?

In keinem anderen Politikfeld herrscht so viel Bewegung wie in der Gesundheitspolitik. Denn im Gesundheitswesen gilt es, vielfältigen Herausforderungen rechtzeitig gerecht zu werden. Unser bestehendes Gesundheitssystem ist dabei fortwährend an den Wandel der Gesellschaft, die sich ändernden Lebensumstände der Bevölkerung sowie den medizinischen und technischen Fortschritt anzupassen.

Gerade in Zeiten des Wandels wünschen sich die Menschen ein stabiles Gesundheitssystem, das seine Leistungsfähigkeit auf den Grundpfeilern Menschlichkeit, Qualität und Bezahlbarkeit aufbaut. Diesen Wunsch hat sich die Koalition zu einem zentralen gesundheitspolitischen Arbeitsschwerpunkt gemacht.

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zielt insbesondere darauf ab,

  • auch künftig eine flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung sicherzustellen,
  • Rahmenbedingungen für die Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung weiter zu flexibilisieren und zu verbessern (dies beinhaltet die Förderung der Versorgungsorientierung der Vergütungsregelungen sowie die angemessene Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen),
  • den Versicherten einen schnellen und sektorenübergreifend durchgehenden Zugang zur medizinischen Versorgung zu verschaffen, um so die Situation der Versicherten im konkreten Versorgungsalltag zu verbessern; dazu zählen insbesondere, die Wartezeiten auf Facharzttermine zu verringern und die Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung durch eine Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses,
  • Innovationen in der Versorgung und die Versorgungsforschung durch die Schaffung eines dafür vorgesehenen Fonds verstärkt zu fördern,
  • Leistungsansprüche der Versicherten zu erweitern, z. B. auf die Einholung einer Zweitmeinung vor bestimmten Eingriffen oder in der medizinischen Rehabilitation,
  • den Gestaltungsspielraum der Krankenkassen insbesondere beim Abschluss von Verträgen im Wettbewerb zu vergrößern sowie
  • die Nutzenbewertung neuer Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse zu stärken.

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2. Wie wird die ambulante Versorgung, insbesondere auf dem Land, gestärkt?

Zur Sicherung der flächendeckenden gut erreichbaren medizinischen Versorgung werden auf verschiedenen Ebenen Strukturen flexibilisiert und Anreize zu einer gezielten Entwicklung nach regionalen Erfordernissen gesetzt. Die Regelungen für die Zu- und Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden weiterentwickelt. Insbesondere die Anreize zur Niederlassung in unterversorgten und strukturschwachen Gebieten sowie zum Abbau von Überversorgung werden weiter verbessert. Weiterentwickelt werden auch die Regelungen zur Teilnahme von Krankenhäusern und Hochschulambulanzen an der ambulanten Versorgung, zur Förderung von Praxisnetzen und zur Ausgestaltung medizinischer Versorgungszentren.

Bei der ärztlichen Vergütung werden die Versorgungsorientierung gestärkt und unbegründete Unterschiede abgebaut. Zudem sollen die Leistungen von Hochschulambulanzen angemessen vergütet werden.

Um die flächendeckende Versorgung mit Hebammenleistungen zu sichern, werden Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen beschränkt.

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3. Wie wird der Zugang der Versicherten zur medizinischen Versorgung gestärkt?

Um Wartezeiten auf Facharzttermine zu verkürzen, werden durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen eingerichtet. Um die psychotherapeutische Versorgung zu verbessern, wird der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, die Psychotherapie-Richtlinie zu überarbeiten. Das Krankenhaus-Entlassmanagement wird verbessert, damit eine lückenlose Versorgung der Versicherten beim Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung erfolgt. Für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen können auf die jeweiligen Bedürfnisse ausgerichtete medizinische Behandlungszentren eingerichtet werden. Für chronisch Kranke soll der Gemeinsame Bundesausschuss weitere strukturierte Behandlungsprogramme entwickeln. Dies alles verbessert die medizinische Versorgung und sorgt für einen raschen und lückenlosen Behandlungsverlauf.

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4. Wie werden innovative Versorgungsformen und Versorgungsforschung gefördert?

Zur Förderung innovativer, insbesondere sektorenübergreifender Versorgungsformen und für die Versorgungsforschung wird ein Innovationsfonds mit einem Finanzvolumen von jeweils 300 Millionen jährlich in den Jahren 2016 bis 2019 geschaffen. Die jährlichen Fördermittel werden dabei unter Berücksichtigung des Finanzierungsanteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse jeweils zur Hälfte vom Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und den am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Nach einer Evaluation wird über die Weiterführung des Fonds entschieden.
Ergänzend werden die selektivvertraglichen Regelungen entbürokratisiert. Zudem werden den Vertragspartnern mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, um den Wettbewerb um innovative und effiziente Versorgungsformen zu stärken.

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5. Wie werden die Leistungsansprüche der Versicherten erweitert?

Bei bestimmten Eingriffen, bei denen – insbesondere unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Entwicklung ihrer Durchführung – das Risiko einer zu weiten Indikationsstellung und damit einer nicht durchgängig medizinisch gebotenen Vornahme des Eingriffs nicht auszuschließen ist, erhalten Versicherte einen Anspruch auf die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung. Bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation haben die Versicherten künftig ein größeres Wunsch- und Wahlrecht. Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten einen Anspruch auf zahnärztliche Prophylaxeleistungen zur zahnmedizinischen Prävention. Ferner haben Versicherte künftig einen Anspruch auf Krankengeld schon von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist – und nicht erst vom darauffolgenden Tag an. Dies schließt eine Versorgungslücke für Versicherte, die wegen derselben Krankheit regelmäßig nur einen Arbeitstag arbeitsunfähig sind (beispielsweise wegen einer Chemotherapie oder bestimmte Formen der Dialyse).

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6. Wie wird die Nutzenbewertung neuer Methoden, bei denen Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse angewendet werden, in der Gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt?

Im Medizinproduktebereich wird für neue Methoden, bei denen Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse angewendet werden, ein systematisches Verfahren zur Bewertung der Methode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehen. Krankenhäuser, die eine solche neue Methode erbringen wollen, werden zudem verpflichtet, an einer erforderlichenfalls vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Erprobungsstudie teilzunehmen. Die Regelung stärkt die Nutzenbewertung neuer Methoden mit Medizinprodukten der höchsten Risikoklassen, gewährleistet die Teilhabe der gesetzlich Versicherten am medizinischen Fortschritt und dient damit der Sicherung einer qualitativ hochwertigen Behandlung der Patientinnen und Patienten.

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7. Was ändert sich im Arznei- und Heilmittelbereich?

Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind ein wichtiges und unerlässliches Instrument zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei verordneten Leistungen. Doch durch eine Vielzahl an Reformen in den letzten Jahren sind die relevanten Normen auf Bundesebene stetig gewachsen und erschweren in der Folge eine effektive Umsetzung in der Praxis. Das führt zu Unsicherheiten bei Ärztinnen und Ärzten und könnte mit dazu beitragen, dass sie sich gegen eine Niederlassung im ländlichen Raum entscheiden. Deshalb werden die Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Bereich verordneter Leistungen in ihrer jetzigen Form aufgehoben und ab dem 1. Januar 2017 durch regionale Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen ersetzt, die zuvor zu vereinbaren sind.
Außerdem wird die Höhe des Apothekenabschlags gesetzlich festgelegt. Im Arznei- und Heilmittelbereich werden zudem Regelungen angepasst, um Regressverfahren der gesetzlichen Krankenkassen gegen Heilmittelerbringer und Apotheker (Retaxationen) wegen formaler Fehler zukünftig zu verringern.

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