Unter dem Begriff " Mütterrente"  wird geregelt, dass für alle vor 1992 geborenen Kinder künftig statt einem zwei Jahre mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden .


 

FAQ - Das Wesentliche in 15 Fragen und Antworten. (Bitte die jeweilige Frage anklicken)
 

 

{slider 1. Was ist die Mütterrente?}

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie konnte bislang ein Jahr Kindererziehungszeit  berücksichtigt werden. Vom 1. Juli 2014 an kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten  erhöhen. 

 {slider 2. Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Rentenhöhe aus?}

Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird diese für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Das entspricht vom 1. Juli 2014 an regelmäßig einer Erhöhung der Bruttorente von 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten.

 {slider 3. Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?}

Die vom 1. Juli 2014 bis zur nächsten Rentenanpassung geltenden 28,61 Euro (West) und 26,39 Euro (Ost) sind Bruttowerte. Davon werden gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Eventuell fallen auch Steuern an. 

 {slider 4. Gibt es eine Nachzahlung für vergangene Jahre?}

Die Erhöhung ist für die Zeit vom 1. Juli 2014 an vorgesehen. Rentennachzahlungen für Zeiträume davor gibt es nicht. 

 {slider 5. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man schon Rentner ist?}

Wer am 30. Juni 2014 bereits eine Rente bezieht, bei der für den zwölften Kalendermonat nach dem Monat der Geburt Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind berücksichtigt wurden, erhält die Mütterrente ohne Antrag. 

{slider 6. Wie erhält man die Mütterrente, wenn man noch keine Rente bezieht?} 

Wer am 30. Juni 2014 noch keinen Rentenanspruch hat und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beantragt hat, braucht ebenfalls nicht von sich aus tätig zu werden. Hier haben wir die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert. Wir prüfen in diesen Fällen die Berücksichtigung der Mütterrente und speichern die weiteren Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto nach. Etwas anderes gilt für Personen mit Kindern, die bislang noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben und für die daher auch noch keine Kindererziehungszeiten im Rentenkonto gespeichert sind. Sie sollten die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten  für ihre Kinder beantragen. Damit wird auch die Berücksichtigung der Mütterrente geprüft.

{slider 7. Können Personen, die am 1. Juli 2014 bereits im Rentenalter sind, durch die Mütterrente erstmals einen Rentenanspruch erwerben?} 

Ja, zum 1. Juli 2014 kann erstmals ein Anspruch auf Regelaltersrente entstehen.Versicherte mit Beitragszeiten von fünf Jahren können eine Regelaltersrente erhalten. Durch die Mütterrente wird ab 1. Juli 2014 für jedes vor 1992 geborene Kind ein weiteres  Jahr Kindererziehungszeit (= Beitragszeit) angerechnet. Wenn Berechtigte hierdurch auf fünf Jahre Beitragszeiten kommen, haben sie ab 1. Juli 2014 Anspruch auf Regelaltersrente. Die Regelaltersrente kann aber nur gezahlt werden, wenn sie beantragt wird. Damit die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab Juli 2014 beginnen kann, muss der Rentenantrag bis Ende Oktober 2014 gestellt werden. Wird die Rente später beantragt, kann sie erst ab dem Monat der Antragstellung  gezahlt werden.

{slider 8. Können Personen im Rentenalter von der Mütterrente profitieren, wenn sie bislang die Wartezeit für einen Rentenanspruch nicht erfüllen, indem sie freiwillige Beiträge zahlen?}

Ja. Fehlen trotz Mütterrente noch Versicherungszeiten  für einen Rentenanspruch, so kann diese Lücke durch die Zahlung freiwilliger Beiträge geschlossen werden. Wenn beispielsweise einer Frau mit zwei vor 1992 geborenen Kindern, der bislang zwei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet wurden, künftig vier Jahre angerechnet werden, reicht ein Jahr mit freiwilligen Beiträgen  aus, um die Wartezeit für eine Regelaltersrente zu erfüllen. Wer schon im Rentenalter  ist, kann die für den Rentenanspruch fehlenden  Beiträge auf Antrag nachzahlen. Nachzahlungs- sowie Rentenantrag sollten unverzüglich gestellt werden. Der notwendige Mindestbeitrag für zwölf Monate beläuft sich  derzeit auf rund 1 020 Euro. Insgesamt ergibt sich daraus eine monatliche Bruttorente von bis zu 120 Euro. 

{slider 9. Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?} 

Ja. 

 {slider 10. Kann die Mütterrente die Höhe einer Hinterbliebenenrente beeinflussen?}

Ja, die Hinterbliebenenrente kann sich dadurch vermindern oder erhöhen. Sie kann sich vermindern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind. Denn Einkommen oberhalb eines Freibetrags (zum Beispiel ab 1. Juli 2014 bei Witwen- und Witwerrenten 755,30 Euro in den alten Bundesländern und 696,70 Euro in den neuen Bundesländern) wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Als solches Einkommen zählt auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Steigt diese durch die Mütterrente und überschreitet sie – gegebenenfalls  erstmals – den Freibetrag, so verringert sich die Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente erhöht sich dagegen, enn die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht beim Hinterbliebenen, sondern beim Verstorbenen anerkannt worden sind. 

 {slider 11. Hat die Mütterrente Auswirkungen auf die Pfändung einer Rente?}

Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, kann sich dadurch erstmals ein pfändbarer Betrag oder ein höherer pfändbarer Betrag als bisher ergeben. 

 {slider 12. Welche Auswirkungen hat die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung?}

Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, können die Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gegeben sein. Die Neuberechnung kann von einem der beteiligten Geschiedenen beim Familiengericht beauftragt werden. Der Antrag kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Dabei kann es für die Beteiligten zu einer Änderung der bisherigen Berechnung des Versorgungsausgleichs kommen, die über die  bloße Berücksichtigung der Mütterrente hinausgeht. Bevor ein Antrag auf Abänderung gestellt wird, sollten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen geprüft werden. 

 {slider 13. Wirken sich eigene Beitragszeiten aufgrund einer beruflichen Tätigkeit während der Kindererziehung auf die Höhe der Mütterrente aus?}

Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten (zum Beispiel aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Aktuell beträgt sie im Westen 71 400 Euro und im Osten 60 000 Euro. Um die Beitragsbemessungsgrenze einzuhalten, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert.

Das gilt jedoch nicht für Personen, deren  1Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Hier wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes gezahlt. Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personenkreis keine Auswirkung auf die Höhe des  Zuschlags an Mütterrente.

 {slider 14. Bei wie vielen vor 1992 geborenen  Kindern hat ein Versicherter allein aus der Kindererziehung einen Rentenanspruch?}

Versicherte mit Beitragszeiten von fünf Jahren können eine Regelaltersrente erhalten. Mit der Mütterrente werden vom 1. Juli 2014 an bei vor 1992 geborenen Kindern  zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet.Das bedeutet, dass künftig drei vor 1992 geborene Kinder erzogen worden sein müssen, um allein aus Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erwerben. Bisher brauchte man dafür fünf Kinder.

 {slider 15. Gibt es Mütterrente auch für Väter?}

Ja. Mit dem Begriff „Mütterrente“ ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Das kann Mütter und Väter betreffen, je nach dem, wer die Kindererziehungszeiten in seinem Rentenversicherungskonto hat.

 {/sliders}

 Siehe auch aus dem Rentenpaket vom 1.7.2014:

Rente ab 63

Erwerbsminderungsrente ab 1.7.2014

Reha-Budget ab 1.7.2014

Quelle DRV-Bund 06/2014

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