Beiträge für Mitglieder mit Mandaten in der Selbstverwaltung

Die angekündigte Abbuchung der Gebühren / Beiträge verzögert sich aus technischen Gründen. Wir arbeiten an der Reparatur mit vollem Einsatz. Allerdings verschiebt sich die Abbuchung. Sie erfolgt jetzt im Monat Juni 2024. Wir bitten Sie um Verständnis.

Wir bitten Sie, die Verzögerung zu entschuldigen.

Ihre

     Hans Werner Veen                 Rüdiger Herrmann

Bundesvorsitzender                      Geschäftsführer

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Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) am 4.11.09 mitteilte, haben 38 Lebensversicherer eine Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) gegründet. Die Rechtsform dieser Einrichtung ist die einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VvaG). Mit dieser Einrichtung kommt die Versicherungswirtschaft einer ab 1.9.2009 geltenden Rechtsnorm nach. Aufgrund der Neuordnung des Versorgungsausgleichs (für Scheidungen ab dem 1.9.09) ist eine neue kapitalgedeckte Auffanglösung für Ausgleichsansprüche auf Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge notwendig geworden.

"Wie schreibt die GDV: „Das neue Versorgungsausgleichsrecht regelt bei Scheidungen, dass die Rentenansprüche der Ex-Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, je zur Hälfte geteilt werden. Das Gesetz sieht dabei in erster Linie vor, dass der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen neuen Vertrag beim Versorgungsträger des geschiedenen Ehepartners erhält (sogenannte interne Teilung). Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Leistungen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen zu lassen (externe Teilung).

In allen Fällen, in denen ein Ausgleichsberechtigter keine konkreten Angaben macht, an welchen Versorgungsträger seine Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge übertragen werden sollen, springt auf Anweisung des Familiengerichtes die VAUSK als neue gesetzliche Auffanglösung ein."

 

Die VAUSK tritt also nur ein, wenn der Ausgleichsberechtigte keine konkreten Angaben macht, an welche Versorgungsträger seine Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge übertraen werden sollen. Jede/r Ausgleichsberechtigte ist hier also zuerst selbst gefordert.

Vorlesen:

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