Pflegegrade statt Pflegestufen
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat die Große Koalition einen grundlegenden Systemwechsel in der Pflegeversicherung eingeführt. Wir berichteten darüber.
Statt Hilfebedarf zählt die Selbstständigkeit
Ab dem 01. Januar 2017 orientiert sich die Pflegebegutachtung nicht mehr an einem in Minuten gemessenen Hilfebedarf. Entscheidend ist die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit der Person bei der Bewältigung im Alltag.
Fünf Pflegegrade lösen ab Januar 2017 das System von drei Pflegestufen und Zusatzleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ab.
Neu ist der Pflegegrad 1 für Personen, die in ihrer Selbstständigkeit nur gering eingeschränkt sind. Der Pflegegrad 5 steht für schwerste Beeinträchtigungen, die besondere Anforderungen an die Pflege stellen.
Vorwiegend körperlich Beeinträchtigte werden dem nächst höheren Pflegegrad zugeordnet.
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, hier vor allem Demenzkranke, werden zwei Grade höher eingestuft.
Neue Begutachtungsrichtlinie für MDK-Gutachter
Die Begutachtungsrichtlinie, vom GKV-Spitzenverband beschlossen und jetzt vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt, ist für die Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste verbindlich. So wird die notwendige Transparenz für Pflegebedürftige, Angehörige und die in der Pflege Beschäftigten hergestellt. Das Portal www.pflegebegutachtung.de bietet vertiefende Informationen.
Keine neue Antragstellung, keine neue Begutachtung
Alle Versicherten, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden am 1. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet.
Durch die Überleitung darf keine Person finanziell schlechter gestellt werden.
Die Pflegekassen sollen sich zwischen Mitte Oktober und Dezember dieses Jahres bei jedem Einzelnen schriftlich melden und ihn über seinen zukünftigen Pflegegrad informieren.
Rentenbeiträge für pflegende Angehörige
Für Pflegeperson in der Häuslichen Krankenpflege bringt die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade höhere Leistungen in der Rentenversicherung. Voraussetzung ist, daß nicht gewerbsmäßig gepflegt wird, die zu pflegende Person mindestens den Pflegegrad 2 hat, mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen in der Woche gepflegt wird und in einer Beschäftigung nicht mehr als 30 Stunden in der Woche gearbeitet wird.
Die jeweiligen Pflegekassen halten entsprechende Fragebogen bereit.
Karl-Heinz Plaumann
Mitglied des Vorstandes der BfA DRV-Gemeinschaft