Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2020
- 6. September 2019
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vor:
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf
3.185 Euro/Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).
Rechengrößen der Sozialversicherung 2020 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West |
Ost |
|||
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
|
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung |
6.900€ |
82.800€ |
6.450€ |
77.400€ |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
8.450€ |
101.400€ |
7.900€ |
94.800€ |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung |
6.900€ |
82.800€ |
6.450€ |
77.400€ |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
5.212,50€ |
62.550€ |
5.212,50€ |
62.550€ |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.687,50€ |
56.250€ |
4.687,50€ |
56.250€ |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
3.185€* |
38.220€* |
3.010€ |
36.120€ |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
40.551€ |
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* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. |
Weitere Informationen
Referentenentwurf [PDF, 130KB]
© Bundesministerium für Arbeit und Soziales