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Logo der BFA DRV GemeinschaftDie BfA DRV-Gemeinschaft hat sich im Rahmen ihrer Verantwortung in den Verwaltungsräten der Krankenkassen in denen sie seit der letzten Sozialwahl tätig ist aber auch im Spitzenverband Bund der GKV  mit den gefassten Resolutionen  solidarisch erklärt, besser sie hat diesen Stellungnahmen ausdrücklich zugestimmt. Es ist schon eine Chuzpe, wenn man unter der Überschrift "GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz" in nicht unwesentlichen Fällen, dass dem Selbstverwaltungsrecht innewohnende Subsidaritätsprinzip durch staatliche Eingriffe  beschädigt.


War noch im Koalitionsvertrag der GroKo davon die Rede die Selbstverwaltung zu stärken, wird jetzt ausgelöst durch eine einzige Körperschaft, der KBV, (Vorgang auch bekannt unter dem Namen Lex Feldmann) die Axt an das Selbstverwaltungsrecht gelegt. Da hilft dann auch nicht die kaschierende Bestimmung im Gesetzesentwurf,  dem jeweiligen Verwaltungsrat und jedem einzelnen ehrenamtlichen Vertreter dort, mehr oder weniger ein eigenständiges Unterrichtungsrecht einzuräumen, zu verankern.

(Nachstehend die  Pressemitteilung des Spitzenverband Bund der Krankenkassen)


 

 

Spitzenverband Bund der Krankenkassen|16.11.2016

PRESSEMITTEILUNG

 

Für eine unabhängige Selbstverwaltung mit echten Gestaltungsspielräumen

 

logo.gkv Spitzenverband BundBerlin·16.11.2o16 hat die Bundesregierung den Entwurf für das sogenannte "GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz" beschlossen. Leider hält dieses Gesetz nicht, was sein Name verspricht. Dazu erklärt Uwe Klemens, Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes:


"In der sozialen Selbstverwaltung beim GKV-Spitzenverband arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten sowie der Arbeitgeber Hand in Hand. Die soziale Selbstverwaltung beim GKV-Spitzenverband kommt ihren Aufgaben eigenständig und in hohem Maße verantwortungsvoll nach. Für den nun gesetzlich geplanten Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht beim GKV-Spitzenverband gibt es weder einen rechtlichen, noch einen inhaltlichen Grund."


Mit dem Gesetz sollen die Aufsichtsrechte über alle Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung vereinheitlicht werden. Dieser Ansatz verkennt allerdings, dass grundlegend zwischen sozialer und gemeinsamer Selbstverwaltung zu unterscheiden ist: Im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes sind Versicherte und Arbeitgeber vertreten, die sich für die Interessen der Patientinnen und Patienten, der Versicherten und der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialpartnerschaft einsetzen, während andere Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen v. a. berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder vertreten.

 

Konkrete Änderungen notwendig

 

Es ist sicherlich ein gutes Signal, dass die noch im Referentenentwurf als zusätzliche Befugnis für das Bundesgesundheitsministerium vorgesehene "Inhaltsbestimmung zu unbestimmten Rechtsbegriffen" ersatzlos gestrichen wurde. Damit ist das Risiko, aus der Rechtsaufsicht eine Fachaufsicht zu machen, deutlich reduziert. Allerdings gibt es weitere Punkte, die wir nach wie vor kritisch sehen:

 

1. Mindestinhalte der Satzung (§ 217e Absatz 1 Satz 5 SGB V)

 

Der Gesetzentwurf sieht trotz Präzisierungen nach wie vor Mindestinhalte für die Satzungen der Körperschaften auf Bundesebene vor. Dies nimmt der Selbstverwaltung eigenverantwortliche Gestaltungsspielräume. Die Arbeit des GKV-Spitzenverbandes hat keinen Anlass für eine solche Regelung gegeben. Diese Mindestvorgaben im § 217e Abs. 1 Satz 5 SGB V sollten für den von der sozialen Selbstverwaltung getragenen Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes gestrichen werden. Ein solcher Eingriff in die Satzungsautonomie ist nicht gerechtfertigt.

 

2. Entsandte Person für besondere Angelegenheiten beim GKV-Spitzenverband (§ 217h)

 

In dem Gesetzentwurf ist die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde vorgesehen, unterhalb der Schwelle eines sog. Staatskommissars eine Dritte Person in die Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenversicherung zu entsenden. Nach wie vor ist diese Möglichkeit nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes nicht erforderlich. Zwar sind die im Entwurf genannten Eingriffsvoraussetzungen eingeengt, aber nicht ausreichend präzisiert worden. Die Vorschrift ist durch die gewählte Formulierung "Die ordnungsgemäße Verwaltung ist insbesondere gefährdet, wenn..." immer noch zu unbestimmt. Daher ist zumindest das Wort "insbesondere" zu streichen, damit dem Ministerium nicht beliebige Eingriffsmöglichkeiten gegeben werden.

 

3. Geschäfts- oder Verfahrensordnung des G-BA (§ 91 SGB V)


Nach wie vor soll der Aufsicht zugestanden werden, bei der Geschäfts- oder Verfahrensordnung des G-BA Änderungen anzuordnen und bei nicht fristgemäßer Umsetzung die Änderungen selbst vorzunehmen. Dies bedeutet einen tiefen Eingriff in die Arbeitsweise des G-BA. Hierdurch können die organisatorischen inneren Abläufe durch die Aufsicht gestaltet werden. Das stellt einen Eingriff in die gemeinsame Selbstverwaltung dar. Zudem soll eine aufschiebende Wirkung von Klagen gegen Maßnahmen des BMG ausgeschlossen werden.

"Wenn die soziale Selbstverwaltung weiterhin zu den tragenden Prinzipien der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören soll, ist ein starker Rückhalt aus der Politik notwendig. Gerade angesichts der bevorstehenden Herausforderungen bei der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und dauerhaft finanzierbaren Versorgung braucht es eine leistungsfähige Selbstverwaltung. Erforderlich ist daher ein echtes Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, das die Handlungskompetenzen für die Selbstverwaltung ausbaut", so Dr. Volker Hansen, alternierender Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.

 

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