Besondere Regeln für Berufseinsteiger

Die Regel lautet: Bevor Versicherte Leistungen aus der Erwerbsminderungsrente erwarten können, müssen sie zunächst fünf Jahre lang Beiträge ein-zahlen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für Berufseinsteiger gelten Sonderregelungen. Sie sind ab dem ersten Arbeitstag über die Rentenversicherung geschützt. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Kann der Berufseinsteiger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten, hat er Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung - dafür reicht bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung aus.

Außerdem gilt für Berufseinsteiger: Tritt die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung ein, kann die Rente gezahlt werden. Das gilt unter einer weiteren Voraussetzung: Innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre wurden für mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt.

Es gilt bei der Berechnung der Rentenhöhen folgender Grundsatz: Es kommt nicht nur – wie sonst üblich - auf die bisher eingezahlten Beiträge an. Betroffene werden aufgrund der sogenannten Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie im Schnitt weiter für ihr bisheriges Einkommen gearbeitet und Beiträge gezahlt. Ein rechnerisches Beispiel: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 würde die Rentenhöhe so berechnet, als ob die Person noch bis zu einem Alter von 65 Jahren und zehn Monaten Beiträge gezahlt hätte.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass für Berufseinsteiger in der Regel keine hohen Einkommen – in der Regel nur die Ausbildungsvergütung – gezahlt werden, so dass die zu erwartende Erwerbsunfähigkeitsrente nicht sehr hoch sein wird. Allerdings ist dieser Schutz auch ein Beweis dafür, dass die gesetzliche Rentenversicherung mehr ist als nur die Vorsorge für die Rente ab 65 - 67 Jahren.

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