Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine Verordnung über die Rechengrößen für 2025 liegt vor und wurde zur weiteren Bearbeitung den zuständigen Gremien zugestellt.  Die Werte lauten nach dem Beschluss des Kabinetts wie folgt:

Um die maßgeblichen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2023 fortgeschrieben. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der "Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen" (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI). Die Lohnzuwachsrate in Deutschland im Jahr 2023 beträgt 6,44 Prozent. Die Fortschreibung der Rechengrößen für das Jahr 2025 erfolgt aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes auf Basis der gesamtdeutschen Lohnentwicklung. Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023 ist die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für die alten Länder von 6,37 Prozent maßgebend.

Mit dieser Verordnung werden die folgenden Werte für das Jahr 2025 sowie das (endgültige) Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2023 festgelegt.

Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen soll. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Das ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird. Zum Vergleich: 2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 Prozent – die Anpassung der Rechengrößen fiel entsprechend niedriger aus.

Das Bundeskabinett hatte die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ am 6. November 2024 beschlossen. Der Bundesrat hat nun heute zugestimmt, sodass die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten kann.

Grenzwerte in der Krankenversicherung steigen

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro.

Was sind Entgeltpunkte?
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

 Warum werden die Grenzwerte angepasst?

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick

 
Rechengröße   
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 73.800 Euro im Jahr / 6.150 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 66.150 Euro im Jahr / 5.512,50 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung 50.493 Euro im Jahr

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen.

Quelle: Bundesregierung/ BMAS

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