Die Sozialwahlen sind gelaufen. Nicht überall sind die amtlichen Ergebnisse durch die zuständigen Wahlausschüsse bestätigt. Aber die Tendenzen bei der Vergabe der Mandate bei den Trägern sind erkennbar. (siehe Ergebnisse) An diesen Ergebnissen wird sich wesentliches nicht mehr ändern. Auch die Wahlbeteiligung ist bekannt. Urwahlen wurden bei den über 100 Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei den Rentenversicherungsträgern nur bei den Ersatzkassen und bei der DRV Bund durchgeführt. Dabei konnte zudem erstmals auch bei den Ersatzkassen eine Onlinewahl durchgeführt werden.

    Festzustellen ist, dass die Wahlbeteiligung gleichmäßig über alle Träger gegenüber der schon nicht gerade hohen Wahlbeteiligung im Jahre 2017 noch schlechter geworden ist. Wählten im Jahre 2017 etwas über 30 %, so dürfte sich die Wahlbeteiligung über alle Träger zwischen 21 und 23 % bei dieser Wahl einpendeln. Ein – wie wir meinen – erbärmlich niedriger Wert.

    Es gilt festzustellen

    Obwohl ein doch erheblicher  werblicher Aufwand betrieben wurde und  auch Persönlichkeiten die Kampagne unterstützten, wie zum Beispiel Reiner Holznagel der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), mit den Aussagen

    „Die Sozialwahl braucht mehr Akzeptanz“ oder „Die soziale Selbstverwaltung ist ein hohes Gut, weshalb die demokratische Legitimation gestärkt werden muss“.

    hat es keinen "Run" auf die Sozialwahlen gegeben.

    Dabei ging nur der Repräsentant des BdSt davon aus, dass die erstmals stattfindenden Onlinewahlen, zu einer Steigerung der Wahlbeteiligung führen würde. Die Beteiligung bei der Onlinewahl war aber tatsächlich nicht nur erbärmlich, sondern desaströs. Bei der TK haben z. B. ganze 2,33 % der Wahlberechtigten an der Onlinewahl teilgenommen. Bei den anderen Trägern mit Onlinewahlen sieht es nicht besser aus.

    Nichts also mit der Verbesserung der Akzeptanz der Wahlen, bezeugt durch eine hohe Beteiligung bei den Onlinewahlen.

    Wir gehen davon aus, dass die geringe Wahlbeteiligung aus unserer Sicht u. a. dem Tatbestand geschuldet ist,  dass nur bei den Versicherten der DRV Bund und den Ersatzassen gewählt wurde. Dass die Wahlen also bei 90 Krankenkassen und 15 Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung nicht stattgefunden haben.

    Eine nicht geringe Verwirrung bei den Sozialwahlen dürfte auch der Tatbestand ausgelöst haben, dass seit 2005 ein gesetzlich verordneter „Versichertenaustausch“ von der BfA hin zu den Regionalträgern stattfand. Waren bei dem Träger BfA (heute DRV Bund) 2005 noch um die 70 % der Beschäftigten und Rentner versichert, so sind es heute bei der Nachfolgeträgerin der BfA, der  DRV Bund nur noch 40 %.

    Dabei fanden bei der BfA wie auch ihrem Nachfolger der DRV Bund seit 1953 Wahlen in klassischer Art – „eine Person, eine Stimme“ – statt. Gestützt wurde diese Bereitschaft zur Wahl auch durch den Tatbestand, dass die Angestellten Ersatzkassen auch diese Urwahlen durchführten. Jetzt aber wählen in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nur noch die verbliebenen 40 % der Versicherten. Also 60 % der Versicherten bei den Regionalträgern nicht. Bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sieht es noch schlimmer aus. Von 74 Mio. Versicherten konnten oder können nur 28 Mio. wählen.

    Heute ist zu verzeichnen, dass es nicht einmal mehr selbstverständlich ist, dass die Ersatzkassenmitglieder an eine Wahl gewöhnt, auch mit den Wahlen vertraut sind. Der Unterschied zwischen Arbeiter und Angestellter ist versicherungsrechtlich aufgehoben. Hinzu kommt, dass  eine Vielzahl von Mitgliedern der AOK, der BKK und IKK, die noch nie gewählt haben,  heute bei den Ersatzkassen versichert sind, aber nicht bei der DRV Bund. Also kommen doch zwangsläufig die Fragen: Sozialwahl, was ist das? Oder aber auch: Warum bei meiner EK-Krankenkasse, aber bei meinem Rentenversicherungsträger nicht? Oder aber: Bei der DRV Bund ja, aber meiner Krankenkassen nicht. Und es gibt noch weitere verwirrende Konstellationen.

    Die Forderung kann nur lauten: Wahlen müssen bei allen Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung erfolgen, und zwar nach den Vorgaben, die vom Grundsatz her auch für Stadt- und Gemeinderäte, Kreis- oder Landtage und für den Bundestag gelten. Jede Person hat eine Stimme und kann diese, ob in Briefwahl oder vielleicht einer verbesserten Onlinewahl abgeben und damit die Versicherten-Parlamente wählen, die darauf achten, dass die Versichertengelder (Beiträge) ordnungsgemäß verwandt werden und das sind ja nun keine geringen Beträge.

    Fazit

    Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Voraussetzungen für ein neues Wahlrecht zur Sozialwahl zu schaffen. Es sollte den Grundsatz berücksichtigen: Eine Person, eine Stimme. 

    Siehe auch:

     Sozialwahl: Tage der Selbstverwaltung - Nicht mehr reden, sondern jetzt handeln

    Vorstandssitzung BfA DRV-Gemeinschaft am 16.03.22 in Berlin(Hier insbesondere das Gutachten KANTAR zur Wahlbeteiligung)
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